Hinweise für Wahlvorschlagsträger

Auswirkungender Änderungen der Landesverfassung auf die Einreichung der Wahlvorschläge der Parteien

Die vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Änderungen der Landesverfassung und des Landeswahlgesetzes haben Auswirkungen auf die Einreichung der Wahlvorschläge der Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen. Diese sind:

  • Feststellung der Eigenschaft als Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung

    • Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihre schriftliche Satzung, ihr schriftliches Programm und die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes nachweisen können.
    • Darüber hinaus sollen die vorbeschriebenen Parteien über ihre Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und die vorbeschriebenen Wählervereinigungen über ihre Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung Nachweise beifügen (u.a. Umfang und Festigkeit der Organisation [Untergliederungen], Zahl der Mitglieder, Hervortreten in der Öffentlichkeit [Teilnahme an bisherigen Wahlen, Öffentlichkeitsarbeit]).
      Diese Nachweise sind durch Vorlage entsprechender Belege zu dokumentieren und sowohl bei der Einreichung von Wahlkreisvorschlägen als auch bei Landes- oder Bezirkslisten beizulegen. Die Belege sollten für die unterschiedlichen Adressaten (Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter) identisch sein.

  • Einreichungsfrist
    Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen läuft nunmehr am 75. Tag vor der Wahl ab. Hintergrund für die Änderung ist eine Verbesserung des Rechtsschutzes, damit politische Vereinigungen vor der Wahl die Nichtanerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung gerichtlich - vor dem Verfassungsgerichtshof - überprüfen lassen können.
    Nach der Festlegung des Wahltags auf Sonntag, 13. März 2016, endet damit die Einreichungsfrist am Dienstag, 29. Dezember 2015, 18 Uhr.
Besonderheit für die Wahl der Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten in den Wahlkreisen 44, 45, 46 und 47

Aufgrund des gesetzlich geregelten aktuellen Wahlkreiszuschnitts ergibt sich folgende Besonderheit für die Wahl der Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten in den

Wahlkreisen 44, 45, 46 und 47:

Bei der Aufstellung der Wahlkreisbewerber dürfen nur die im Wahlkreis stimmberechtigten Mitglieder der Wahlvorschlagsträger mitwirken.

Die mit der Kommunalreform zu neuen Verbandsgemeinden fusionierten Verbandsgemeinden Otterberg und Otterbach sowie Thaleischweiler-Fröschen und Wallhalben sind unterschiedlichen Wahlkreisen zugeordnet. So gehört zum

Wahlkreis 44-Kaiserslautern IIdie ehemalige VG Otterberg,
Wahlkreis 45-Kaiserslautern-Landdie ehemalige VG Otterbach,
Wahlkreis 46-Zweibrückendie ehemalige VG Wallhalben,
Wahlkreis 47-Pirmasens-Landdie ehemalige VG Thaleischweiler-Fröschen.

Zu Aufstellungsversammlungen der jeweiligen Wahlkreiskandidaten einzuladen und dort abstimmungsberechtigt sind nur die im (jeweiligen) Wahlkreis stimmberechtigten Mitglieder der Parteien bzw. Wählervereinigungen.

Benötigt ein Wahlvorschlagsträger Unterstützungsunterschriften für einen Wahlkreisvorschlag, so ist ebenfalls darauf zu achten, dass nur die Personen einen Wahlkreiskandidaten unterstützen dürfen, die in diesem Wahlkreis stimmberechtigt sind.

Informationen für Wahlvorschlagsträger

Informationen für Wahlvorschlagsträger

 

Aktuelle Verfassungsänderung

Der Landesgesetzgeber eröffnet in Art. 82 Satz 5 und 135 Nr. 7 der Landesverfassung (LV) die Möglichkeit, aufgrund eines Gesetzes abweichend von der ansonsten vorrangigen Selbstkontrolle des Landtages bei der Überprüfung der Gültigkeit von Wahlen dem Verfassungsgericht bereits vor der Wahl ein Entscheidungsrecht zu übertragen. 
Dies beschränkt sich auf die Entscheidungen über Beschwerden von Parteien oder Wählervereinigungen gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlagsberechtigte. Nach den vom Kreis- oder Landeswahlausschuss getroffenen, ablehnenden Entscheidungen der Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung, könnte dann allein der Verfassungsgerichtshof über die Rechtmä;ßigkeit entscheiden. 

Wortlaut des Art. 82 Satz 5 LV:
„Durch Gesetz kann auch dem Verfassungsgerichtshof die Entscheidung über die Beschwerden einer Partei oder Wählervereinigung gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlagsberechtigte vor der Wahl zum Landtag übertragen werden.“

 

 

 

Vordrucke zur Einreichung von Landeslisten / Bezirkslisten*

Die Vordrucke können in »Papierform« (PDF-Dokument) oder in »digitalisierter Form« (WORD-Dokument) heruntergeladen werden.

Die »Papierform« ermöglicht einen unmittelbaren Vorabausdruck der Vordrucke auf Drucker und die anschließende handschriftliche Weiterbearbeitung.

Die »digitalisierte Form« - hierbei handelt es sich um kennwortgeschützte Word-Dokumente - ermöglicht eine unmittelbare Bearbeitung (Dateneingabe am PC in Formularfeldern) sowie die Speicherung und den anschließenden Ausdruck.

Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
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