Prüfungsamt MuT Informationen

Die Anerkennung von Leistungen, die Sie in vorherigen Studiengängen erbracht haben, müssen Sie persönlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der Sprechstunde beantragen. Dabei müssen Sie die entsprechenden Notenbescheinigungen in Original und Kopie sowie Inhaltsbeschreibungen der anzuerkennenden Veranstaltungen vorlegen.

Bitte beachten Sie:

  • Einmal ausgesprochene Anerkennungen können nicht rückgängig gemacht werden.
  • Ist ein Modul anerkannt worden, können Sie in diesem Fach keine Prüfung am RheinAhrCampus zur Notenverbesserung absolvieren.
  • Haben Sie in einem Modul eine Prüfung am RheinAhrCampus angetreten, ist die Anerkennung einer äquivalenten Prüfungsleistung, die außerhalb des RheinAhrCampus erbracht wurde, ausgeschlossen.
  • Fehlversuche aus früheren Studiengängen in Modulen, die nicht höherwertig im Vergleich zu dem entsprechenden Modul am RheinAhrCampus sind, werden vom Amts wegen mit der Konsequenz angerechnet, dass sich die Zahl Ihrer Prüfungsversuche am RheinAhrCampus entsprechend verringert.
  • Neben Leistungen aus Studiengängen anderer Hochschulen können im Einzelfall auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden. So können bei Vorliegen ausreichender Nachweise z.B. Leistungen:

          * aus einer medizinischen Ausbildung im Modul "GL der Medizin" der Studiengänge Medizintechnik und Sportmedizinische Technik 

          * aus einer Ausbildung zum Fachinformatiker in den Modulen "Programmieren oder Informatik" der mathematischen und technischen Studiengänge

             berücksichtigt werden.

  • weitere anerkennbare Einzelfälle sind hiervon unbenommen.          
  • Anträge auf Anerkennung sind mit Leistungsnachweisen und zugehörigen Modulbeschreibungen im Prüfungsamt oder beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben.
  • Bescheinigungen nach § 48 BAföG werden in den Bachelorstudiengängen positiv entschieden, wenn mindestens 80 ECTS-Punkte nach dem 4. Semester bzw. 100 ECTS-Punkte nach dem 5. Semester erbracht sind. Beachten Sie aber, dass allein das BAföG-Amt über Ihren Antrag entscheidet. Das Prüfungsamt beurteilt nur die üblichen Leistungen Ihres Studiums. Sie sollten daher in jedem Fall einen Antrag stellen, auch wenn Sie vielleicht nicht die "üblichen Leistungen" erbracht haben.
  • Das Verfahren, nach dem über einen Teilerlass entschieden wird, finden Sie in der BAföG-TeilerlassV. Bitte beachten Sie, dass dieser Teilerlass nur noch für Absolventen mit Abschluss bis zum Ende des Jahres 2012 gewährt wird. Gemäß § 12 (5) wird die endgültige Entscheidung allein vom Bundesverwaltungsamt getroffen. Es informiert Sie automatisch, ob Sie einen Teilerlass erhalten. Das Prüfungsamt erteilt hierzu keine Auskünfte.

Ab sofort werden einige Spezialveranstaltungen des alten technischen Bachelor (Studienbeginn bis SS 2011) sowie standardmässig im neuen technischen Bachelor (Studienbeginn ab WS 11/12) entsprechend der dortigen Studienverlaufspläne, die Sie als Anhang in Ihrer Prüfungsordnung finden, nur einmal im Jahr als Vorlesung angeboten werden. D.h. Vorlesungen die jetzt aktuell im SS 2013 angeboten werden, werden erst wieder im SS 2014 angeboten. Ebenso verhält es sich mit den Vorlesungen des WS 13/14, die dann erst wieder im WS 14/15 angeboten werden sowie den Praktika der Spezialveranstaltungen, die ebenfalls nur einmal jährlich angeboten werden.

Aber Achtung, aufgrund der "Verbesserungsregel" und der Pflicht zu Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen, werden natürlich alle Prüfungen in jedem Semester angeboten. 

Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung (=nach Ablauf der Rücktrittsfrist) ist bei Versäumnis eines Prüfungstermins unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, bis spätestens zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin ein qualifiziertes ärztliches Attest vorzulegen. D.h. ein qualifiziertes Attest des behandelten Arztes muss Angaben zur Dauer der Erkrankung, zu Terminen der ärztlichen Behandlung, zu Art und Umfang der Erkrankung unter Angabe der vom Arzt aufgrund eigener Wahrnehmung getroffenen Tatsachenfeststellung (Befundtatsachen) sowie zur Auswirkung der Erkrankung auf die Prüfung enthalten und für medizinische Laien verständlich formuliert sein. Es muss zwingend die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen.

Atteste, die Textpassagen enthalten wie "aus medizinischer Sicht", "wegen akuter Erkrankung", "kann nicht an der Prüfung teilnehmen" oder ähnliches sind zu unspezifisch und enthalten keine für Laien verständliche Diagnose, die die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Sie werden nicht anerkannt.

Muster einer möglichen Bescheinigung zur Verwendung beim Arzt

Haben Sie im Vorsemester in einem Erstversuch wegen Krankheit gefehlt und haben die Prüfung im aktuellen Semester nicht wieder angemeldet, so werden Sie verpflichtend angemeldet. Formell gesehen dokumentiert die Krankmeldung nur Ihr Fehlen am Prüfungstage, bekundet aber keinen Rücktritt von der Prüfung. Dies kann im Falle des Erstversuches nur mittels des Rücktrittsformulares erfolgen, welches Sie auf der Seite Prüfungsrücktritt finden.

Achtung: gemäss Beschluss des Prüfungsausschusses wird generell ab der dritten Krankmeldung (also nach dem zweiten Attest) ein amtsärztliches Attest gefordert. Den Bescheid hierzu erhalten Sie vom Prüfungsamt.

Im Falle eines Letztversuchs, d.h. der letzten Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung, ist bei einem erstmaligen Versäumnis der Prüfung ein hausärztliches Attest ausreichend. Haben Sie bereits ein- oder mehrmals krankheitsbedingt bei einer Prüfung gefehlt, ist als Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ausschließlich ein amtsärztliches Attest bis spätestens 3 Tage nach der versäumten Prüfung vorzulegen.

 

Ausnahmen von der Pflicht der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bei Versäumnis eines Letztversuchs:

  • Fällt der Prüfungstermin in eine stationäre Behandlung, wird das Attest des Krankenhauses anerkannt.
  • Inhaber eines Schwerbehindertenausweises müssen kein amtsärztliches Attest, sondern nur ein qualifiziertes Attest des behandelnden Arztes für den betreffenden Prüfungstermin vorlegen.

Hinweise für das Einholen eines amtsärztlichen Attests:

Unabhängig vom Wohnort ist für alle Studierende am RheinAhrCampus das Gesundheitsamt Ahrweiler zuständig. Bitte beachten Sie das unten stehende Merkblatt des Gesundheitsamtes Ahrweiler, dem Sie auch Adresse und Telefonnummern entnehmen können.

Sind Sie transportunfähig oder erkranken Sie an einem weit entfernten Ort, nehmen Sie bitte unverzüglich telefonischen Kontakt mit dem Gesundheitsamt Ahrweiler auf und sprechen gegebenfalls abweichende Modalitäten mit dem Gesundheitsamt ab. 

Hinweis: sollten die nachfolgenden Formulare nicht angezeigt werden, bietet der Browser an diese über ein anderes Programm zu öffnen - Bitte öffnen Sie es mit Adobe Reader, dann funktioniert es.

 

Die Kolloquien werden per Veranstaltungslaufzettel erfaßt. Unterschriften erhalten Sie bei dem Besuch von technischen Bachelor- oder Masterkolloquien.

Generell gilt für Studierende in den technischen Bachelorstudiengängen:

  • Studierende der technischen Bachelorstudiengänge mit Studienbeginn bis einschließlich SS 2011 müssen mindestens 9 Termine nachweisen, um das Teilmodul "Spezielle Themen" zu bestehen.
  • Studierende der technischen Bachelorstudiengänge mit Studienbeginn ab WS 11/12 müssen mindestens 5 Termine nachweisen, bevor Sie zum Kolloquium für die Bachelorthesis zugelassen werden können.

Beachten Sie bitte die Aushänge zu den Kolloquien, bzw. die Ankündigungen in myStudy. 

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