Der Hochschulrat berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Zu seinen Aufgaben, die in § 74 Hochschulgesetz (HochSchG) näher beschrieben sind, zählen u.a. die Zustimmung zur Grundordnung, zur Errichtung und Änderung wissenschaftlicher Einrichtungen, zu allgemeinen Grundsätzen der Mittelzuweisung und zum Gesamtentwicklungsplan der Hochschule. Darüber hinaus hat das Gremium das Recht, Vorschläge zur Wahl der Hochschulleitung sowie zur Einrichtung neuer Studiengänge zu unterbreiten. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Nach § 75 Abs. 3 Hochschulgesetz dauert die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrates fünf Jahre. Die Amtszeit des derzeitigen Hochschulrates beläuft sich vom 15.02.2014 bis 14.02.2019.