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Beirat für Migration und Integration



Satzung der Stadt Koblenz über den Beirat

Satzung der Stadt Koblenz über den Beirat für Migration und Integration vom 17.06.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.07.2014

Inhaltsübersicht:

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 1     Einrichtung und Aufgaben
§ 2     Zusammensetzung
§ 3     Vorsitzende/r und Stellvertreter/in
§ 4     Verfahren im Beirat für Migration und Integration
§ 5     Verhältnis zur Stadtverwaltung
§ 6     Entschädigung

Zweiter Abschnitt: Wahlordnung

§ 7     Grundsatz
§ 8     Wahltag
§ 9     Wahlorgane
§ 10   Durchführung der Wahl
§ 11   Wahlzeit
§ 12   Wahlvorschläge
§ 13   Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis,
          Wahlbenachrichtigung
§ 14   Durchführung der Wahl

Dritter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 15   Inkrafttreten


Der Rat der Stadt Koblenz erlässt auf Grund der §§ 24 und 56 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in seiner öffentlichen Sitzung am 04.06.2009 folgende Satzung:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 - Einrichtung und Aufgaben

(1) Um die Teilnahme der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik zu fördern, ihre Erfahrungen und Kompetenzen zu nutzen, richtet die Stadt Koblenz einen Beirat für Migration und Integration (Beirat) ein.

(2) Aufgabe des Beirates ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt Koblenz wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses.

(3) Im Beirat werden die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund sowie Fragen der kommunalen Integrationspolitik erörtert und gegenüber den Organen der Stadt Koblenz vertreten.
Der Beirat kann zu allen Fragen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, Stellungnahmen abgeben.

(4) Der Beirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die in seinem Aufgabenbereich liegen. Gegenüber den Organen der Stadt Koblenz kann er sich hierzu äußern. Auf Antrag des Beirates hat der/die Oberbürgermeister/in Angelegenheiten im Sinne des Satzes 1 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt Koblenz betroffen sind. Der/Die Vorsitzende des Beirates oder einer seiner/ihrer Stellvertreter sind berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, welche die Themen Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem/der Oberbürgermeister/in vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(5) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswikrungen von Planungen und Vorhaben der Stadt Koblenz, die den Aufgabenbereich des Beirates in besonderer Weise betreffen, soll der Beirat rechtzeitig informiert und gehört werden.

(6) Der Beirat erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende der Zeit, für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeiten, der dem Stadtrat vorgelegt wird.

§ 2 - Zusammensetzung

(1) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirates beträgt 17. Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 12, fünf Mitglieder werden in den Beirat durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4 berufen.

(2) Die gewählten Mitglieder des Beirates werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirates aus, wird dieser Sitz durch eine Ersatzperson nachbesetzt. Ist dies nicht möglich, verringert sich die Zahl der gewählten Mitglieder und die Gesamtzahl des Beirates entsprechend.

(4) Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder während der Wahlzeit nicht übersteigen (Drittelregelung). Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO bestellt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirates überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.

§ 3 - Vorsitzende/r und Stellvertreter/in

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und einen oder mehrere Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Die Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.

(2) Der/Die Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Beirates einzuberufen und zu leiten. Die konstituierende Sitzung wird von dem/der Dezernenten/in einberufen und bis zur Wahl eines/r Vorsitzenden geleitet, in dessen/deren Fachbereich die Zuständigkeit für den Beirat liegt. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der/die Vorsitzende die Tätigkeit bis zur Neuwahl des/der Vorsitzenden weiter.

§ 4 - Verfahren im Beirat für Migration und Integration

Der Beirat beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.

§ 5 - Verhältnis zur Stadtverwaltung

(1) Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine laufenden Verwaltungsgeschäfte.

(2) Die Führung der Verwaltungsgeschäfte erfolgt durch eine/n Bedienstete/n der Stadtverwaltung (Geschäftsführer/in). Der/Die Geschäftsführer/in koordiniert und dokumentiert die Sitzungen sowie die gesamte Arbeit des Beirates.

§ 6 - Entschädigung

Dem/Der Vorsitzenden, den Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern des Beirates werden die notwendigen baren Auslagen und der Verdienstausfall nach Maßgabe der Hauptsatzung ersetzt.


Zweiter Abschnitt
Wahlordnung

§ 7 - Grundsatz

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO), soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorgeben.

§ 8 - Wahltag

Den Wahltag bestimmt der Stadtrat nach Anhörung des Beirates. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Ist ein landeseinheitlicher Wahltermin vorgeschlagen worden, hat die Wahl an diesem Tag zu erfolgen, sofern nicht dringende Gründe dagegen sprechen. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekannt zu machen.

§ 9 - Wahlorgane

(1) Der/Die Wahlleiter/in ist der/die für den Beirat zuständige Dezernent/in. Der/Die Wahlleiter/in leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Er/Sie kann mit der stellvertretenden Wahlleitung und der Führung der laufenden Wahlgeschäfte eine/n Bedienstete/n der Stadtverwaltung beauftragen.

(2) Der/Die Wahlleiter/in ist Vorsitzende/r des Wahlausschusses. Er/Sie beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der/Die Wahlleiter/in bestellt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft in rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.

§ 10 - Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl findet im Wege der Urnenwahl statt. Die Möglichkeit der Briefwahl bleibt unberührt.

(2) Findet die Wahl nicht statt, weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt, ist dies spätestens am 12. Tag vor dem ursprünglich vorgesehenen Tag der Wahl bekannt zu machen.

§ 11 - Wahlzeit

Der Wahlausschuss bestimmt die Dauer der Wahlhandlung am Wahltag. Diese Entscheidung ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekannt zu machen.

§ 12 - Wahlvorschläge

(1) Der/Die Wahlleiter/in fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er/sie darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, bei ihm/ihr oder der Stadtverwaltung einzureichen sind.

(2) Jede/r Wahlberechtigte sowie jed/r Wählbare kann einen Wahlvorschlag mit einem oder mehreren Bewerbern bis zur höchstzulässigen Zahl einreichen; er/sie kann sich auch selbst vorschlagen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung der Vorgeschlagenen gültig. Der Wahlvorschlag ist von dem/der Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind die/der Vorschlagende (Name, Vorname, Anschrift) und die Vorgeschlagenen (Name, Vorname, Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und etwaige weitere Merkmale, sofern diese zur Identifizierung der/des Vorgeschlagenen (Beruf oder Stand oder Alter) erforderlich sind. Jeder Wahlvorschlag muss durch mindestens 30 Unterschriften der Wahlberechtigten unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wird eine Unterstützungsunterschrift mehrmals durch einen Wahlberechtigten geleistet, so gilt nur die zuerst geleistete Unterschrift.

(3) Absatz 2 gilt auch im Falle der Einreichung von Wahlvorschlägen, die durch Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen sowie politische Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.

(4) Für die Einreichung eines Wahlvorschlages bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften
1. bei Wahlvorschlagsträgern, die bereits auf Grund eines eigenen Wahlvorschlages im Beirat für Migration und Integration vertreten sind,
2. bei Einzelbewerbern, die bereits Mitglied des Beirates für Migration und Integration sind.

(5) Der/Die Wahlleiter/in macht die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angane des Namens, Vornamens und der Anschrift , in den Fällen des Absatzes 3 unter Hinzufügung des Namens des Wahlvorschlagsträgers, spätestens am 12. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern, ist die Bezeichnung "Einzelbewerber" hinzuzufügen.
Die Reihenfolge bemisst sich bei
1. Wahlvorschlagsträgern und Einzelbewerbern, die bereits im Beirat für Migration und Integration vertreten sind, nach der bei der letzten Beiratswahl erreichten Zahl an Stimmen,
2. den übrigen Wahlvorschlägen nach der alphabetischen Reihenfolge.

§ 13 - Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Koblenz.

(2) Der/Die Wahlleiter/in bildet im gebotenen Umfang Stimmbezirke.

(3) Der/Die Wahlleiter/in veranlasst für das Wahlgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind auf Antrag alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

b) durch Einbürgerung,

c) nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

d) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist,

soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen, aufzunehmen; die Wahlberechtigten werden durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die Eintragung in das Wahlerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Wahl zu beantragen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen.

(4) Die Wahlberechtigten sind spätestens am 21. Tag vor der Wahl über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl bis 15 Uhr am Wahltag zu erteilen.

§ 14 - Durchführung der Wahl

An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen auf ihn ausgestellten Wahlschein vorlegt. Wählen darf auch, wer am Wahltag seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Sofern das Wahlgebiet in mehrere Stimmbezirke eingeteilt wurde, hat in den Fällen des Satzes 2 die Wahlteilnahme in dem Stimmbezirk zu erfolgen, der dem Hauptwohnsitz zugeordnet wurde. Das Wählerverzeichnis ist entsprechend durch den Wahlvorstand zu ergänzen. Der Nachweis erfolgt je nach Status durch Vorlage einer auf ihn lautenden Meldebescheinigung, Einbürgerungsurkunde oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Wählerin/Der Wähler hat im Zweifel ihre/seine Identität nachzuweisen.


Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen


§ 15 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Stadt Koblenz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates vom 26. September 1994 sowie die Satzung der Stadt Koblenz für die Wahl eines Ausländerbeirates (Wahlordnung - Ausländerbeirat) vom 08. Oktober 2004 außer Kraft.

(2) Mit Konstituierung des Beirates für Migration und Integration endet die Wahlzeit des Ausländerbeirates.

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