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Bußgeldangelegenheiten


Fahrverbot

Wann und warum wird ein Fahrverbot angeordnet?
Sinn und Zweck des Fahrverbotes bestehen darin, einem Fahrzeugführer, der seine Pflichten im Straßenverkehr grob oder beharrlich verletzt hat, deutlich zu machen, dass das gezeigte Verhalten die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet hat. Der Gesetzgeber hält dies z. B. bei einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 und mehr km/h für gegeben.
 
Das Fahrverbot ist also gedacht, auf die betroffene Person erzieherisch einzuwirken und künftig zu größerer Verkehrsdisziplin anzuhalten. Die damit verbundenen Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit und etwaige finanzielle Nachteile, die über das zusätzlich festgesetzte Bußgeld hinausgehen, sind gewollt und der betroffenen Person grds. zuzumuten.
 
 
Wie wirkt sich das Fahrverbot aus?
Solange gegen eine betroffene Person ein wirksames Fahrverbot besteht, ist es ihr verboten, jedes mit Maschinenkraft betriebene Fahrzeug im öffentlichen Sraßenverkehr der Bundesrepublik zu führen, sofern die dem Fahrverbot zugrundeliegende Entscheidung nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Es erstreckt sich somit auch auf solche maschinenbetriebene Fortbewegungsmittel, für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (z. B. Mofas).
 
Ein Fahrverbot ist nicht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu vergleichen.
 
Das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr während des wirksamen Fahrverbotes ist ein Straftatbestand nach § 21 Straßenverkehrsgesetz und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
 
 
Wann bzw. wie wird ein Fahrverbot wirksam?
Grundsätzlich wird ein Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides, in dem es neben Geldbuße und Punkte nach dem Punktesystem angeordnet ist, wirksam.
 
Ist jedoch gegen die betroffene Person in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zum Erlass des Bußgeldbescheides noch kein Fahrverbot verhängt worden, wird im Bußgeldverfahren bestimmt, dass das Fahrverbot erst dann wirksam wird, wenn die Fahrerlaubnis in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
 
Durch diese 4-Monats-Frist wird die betroffene Person begünstigt, denn es wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten selbst zu bestimmen, wann sie den Führerschein in amtliche Verwahrung gibt. Dadurch kann meistens beruflichen Nachteilen mit rechtzeitiger Planung von Urlaub, Fahrgemeinschaften etc. begegnet werden.
 
 
Wo ist der Führerschein abzugeben?
Das Gesetz schreibt vor, dass die Fahrerlaubnis bei der Behörde in amtliche Verwahrung zu geben ist, die das Fahrverbot festgesetzt hat, also die Verwaltung, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
 
Wenn man seinen Führerschein nicht persönlich übergeben will oder kann, ist es möglich ihn von einer schriftlich bevollmächtigten Person abgeben oder abholen zu lassen oder per Post (empfehlenswert : per Einschreiben) zu schicken.
 
Auf die Annahme und Verwahrung der Fahrerlaubnis bei der evtl. nähergelegenen Heimatbehörde oder die Weiterleitung von dort an die zuständige Behörde, hat man keinen Rechtsanspruch.
 
 
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