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Gaststättengesetz
Wer eine Gaststätte mit "Alkoholausschank" betreiben will, ist u. a. verpflichtet, hierfür eine Erlaubnis zu beantragen. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis wird im Regelfall mit bestimmten Auflagen verbunden.
So werden zum Beispiel zum Schutz der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft konkrete Lärmgrenzen festgesetzt.
Auch hat sich ein Gastwirt an die vorgeschriebenen Außenbewirtungszeiten zu halten, d. h. er darf nach 22.00 Uhr bzw. bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach 23.00 Uhr keine Gäste mehr auf der Außenbewirtungsfläche bewirten.
Gegen diese Vorschrift wird, wie zahlreiche Kontrollen beweisen, regelmäßig verstoßen. Wer gegen die gaststätenrechtlichen Bestimmungen verstößt und sich nicht an die ihm erteilten Auflagen hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich ist nach § 17 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, möglich.