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Immissionsschutzgesetz
Dieser Bereich beschäftigt sich vor allem mit der Überschreitung von Geräuschrichtwerten und Lärmgrenzen zum Schutz der (Nacht-) Ruhe der Nachbarschaft.
So dürfen z. B. bestimmte "laute" Tätigkeiten nach / vor bestimmten Zeiten nicht ausgeübt werden.
Privatpersonen dürfen Rasenmäher z. B. grundsätzlich nur in der Zeit von 7.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr benutzen. Wer gegen diese Zeiten verstößt, handelt ordnungswidrig.
Darüber hinaus beginnt nach dem Immissionsschutzrecht - Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) um 22.00 Uhr die Nachtruhe, so dass das laute Abspielen von Musik oder eine die Nachtruhe der Nachbarn störende Feier eine Ordnungswidrigkeit darstellt und im Falle einer Anzeige mit einem Bußgeld gerechnet werden muss.
Wer gegen immissionsschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.