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Personalienverweigerung
Gegenüber Amtsträgern wie Polizeibeamten, Vollzugsdienstmitarbeitern, Hilfspolizeibeamten etc. sowie allgemein bei Behörden, ist man verpflichtet die vollständigen Personalien anzugeben.
Wer einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger die Angaben über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Geburtstag und -ort, seinen Familienstand, seinen Beruf, seine Wohnung oder seinen Wohnort unrichtige Angaben macht oder die Angaben verweigert, handelt nach § 111 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.