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Das Verwarnungs- / Bußgeldverfahren
Das Verfahren beginnt mit der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit, entweder durch die Überwachungskräfte im ruhenden Verkehr, nach dem "Blitzen" oder der Anzeige durch unsere Vollzugsbeamten.
Das Recht, eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, steht aber auch jedem einzelnen Bürger zu, der eine Anzeige erstatten möchte.
I - Verwarnungsgeldangebote
Hierbei handelt es sich um Beträge zwischen 5 € und 55 €, die durch die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Verstößen erhoben werden können. Nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit wird zunächst die verantwortliche Person (z. B. bei Falschparken in der Regel Halterin oder Halter des Fahrzeuges) ermittelt, die dann durch ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot / Anhörung Gelegenheit erhält, sich zu der begangenen Ordnungswidrigkeit zu äußern oder das Verfahren durch Zahlung des Verwarnungsgeldbetrages zu beenden.
Wichtig!
Eine Verwarnung gilt nur dann als wirksam angenommen, wenn das Verwarnungsgeld fristgerecht und vollständig eingezahlt wird. Geschieht dies nicht, ganz gleich aus welchem Grund, müssen wir die Sache im Rahmen eines Bußgeldverfahrens entscheiden.
II - Bußgeldbescheide
Ein Bußgeldbescheid droht nicht nur jemandem, der ein Verwarnungsgeldangebot nicht fristgerecht und vollständig angenommen hat, sondern besonders dem "Sünder" dessen Fehlverhalten über das Maß der Geringfügigkeit hinausging. Manche Rechtsvorschriften sehen Regelsätze für genau definierte Verstöße vor, während andere einen Bußgeldrahmen festlegen, in dem die Behörde den Betrag auf den Einzelfall abstimmt. Allen Bußgeldbescheiden ist gemein, dass sie zwingend eine Gebühren- und Auslagenfestsetzung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen und zustellpflichtig sind.
Sonderregelung Kostenbescheid
Das Instrument des Kostenbescheides gibt es nur im Straßenverkehrsrecht für bestimmte Fallkonstellationen nach Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr.
III - Einspruchsverfahren
Aus der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bußgeldbescheid ergibt sich, wie und in welchem Zeitraum ein Einspruch möglich ist. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag nach der Zustellung des Bescheides. Wird ein Einspruch erhoben, prüfen wir, ob wir diesem abhelfen können. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Sache unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Weges über die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet und diese Entscheidung ebenso wie von einem Betroffenen abgewartet und akzeptiert.
Legt der Bürger keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wird dieser nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist automatisch rechtskräftig und vollstreckbar. Im Fall der Einspruchsrücknahme (auch noch vor Gericht) tritt die Rechtskraft mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung ein.
IV - Vollstreckung
Ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, sind die darin festgelegten Rechtsfolgen vollstreckbar, d. h. der Bürger muss zahlen bzw. den Führerschein abgeben und es erfolgen ggf. Punkteeinträge im Bundeszentralregister.
Leider ist nicht immer die Zahlungsbereitschaft gegeben, so dass die Bußgeldforderungen zunächst angemahnt und ggf. später vollstreckt werden müssen. Zur Durchsetzung einer Bußgeldforderung ist außerdem die Anordnung von bis zu 6 Wochen Erzwingungshaft möglich.