- Stadtleben & Kultur
- Freizeit & Sport
- Familie & Soziales
- Gesundheit & Umwelt
- Bildung & Beruf
- Verwaltung & Politik
- Bürgerservice/ Dienstleistungen
- Bürgersprechstunde
- Integration, Aufenthalt, Zuwanderung
- Oberbürgermeister
- Öffentliche Bekanntmachungen
- Ortsrecht
- Pressedatenbank
- Rat, Ausschüsse & Gremien
- Stadtteile
- Stadtverwaltung
- Statistische Informationen
- Wahlen
- Weitere Behörden/Institutionen
- Wirtschaft & Verkehr
- Bauen & Wohnen
- Tourismus
Zulassungswesen
Außerbetriebsetzung
Ab dem 01.01.2015 ist es rechtlich möglich, dass Bürger die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges oder Anhängers über das Internet selbst beantragen können.
Beachten Sie dazu folgende Hinweise:
Erst wenn Ihre Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung per Bescheid verfügt, gilt das Fahrzeug offiziell außer Betrieb gesetzt! Zurzeit erfolgt die Zustellung ausschließlich auf dem Postweg. In einer Ausbaustufe ist dann auch eine Zusendung über DE-Email vorgesehen.
Hier kommen Sie zur internetbasierten Außerbetriebsetzung.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs kann bei allen deutschen Zulassungebehörden vorgenommen werden. Seit 01.03.2007 wird nicht mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Abmeldung unterschieden.
Beachten Sie dazu folgende Hinweise:
- Die Nummernschilder des Fahrzeuges oder das Schild des Anhängers/Kraftrades müssen alle mit der oder den neuen Plaketten versehen sein. Diese beinhalten Sicherheitscodes, die für die Onlineabmeldung benötigt werden. Die Plaketten werden jedoch erst ab 01.01.2015 verklebt. Für zuvor angemeldete Fahrzeuge/Anhänger kann die Onlineaußerbetriebsetzung nicht beantragt werden.
- Ihre Zulassungsbescheinigung Teil 1 (umgangssprachlich "Fahrzeugschein" genannt) muss nach dem 01.01.2015 ausgestellt sein. Auf der Rückseite ist ein Aufkleber mit einem weiteren Sicherheitscode verklebt.
- Die Antragsstellerin oder der Antragssteller muss im Besitz eines gültigen, elektronischen Personalausweises mit freigeschalteter Onlinefunktion mit PIN (eID) sein.
- Die Bezahlung der Außerbetriebsetzung erfolgt elektronisch per Bankkonto. Ihr Konto muss für Onlinebanking freigeschaltet sein. Im späteren Verlauf des Jahres wird die Option: Zahlung mittels PayPal hinzukommen.
- Wechselkennzeichen können derzeit nicht online abgemeldet werden.
Erst wenn Ihre Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung per Bescheid verfügt, gilt das Fahrzeug offiziell außer Betrieb gesetzt! Zurzeit erfolgt die Zustellung ausschließlich auf dem Postweg. In einer Ausbaustufe ist dann auch eine Zusendung über DE-Email vorgesehen.
Hier kommen Sie zur internetbasierten Außerbetriebsetzung.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs kann bei allen deutschen Zulassungebehörden vorgenommen werden. Seit 01.03.2007 wird nicht mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Abmeldung unterschieden.
Für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs werden folgende Unterlagen benötigt:
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I)
- Kennzeichenschilder
- Ggf. zusätzlich bei PKW und Nutzfahrzeugen bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht: einen Verwertungsnachweis oder eine Verbleibserklärung
Gebühren:
Die Gebühr für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs beträgt 7,80 EUR.
Wird das Fahrzeug internetbasiert außer Betrieb gesetzt, beträgt die Gebühr 6,30 EUR.
Die Gebühr kann als Barzahlung oder mit EC-Cash (mit PIN) entrichtet werden.