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12.02.2008 / Hochschule

Ministerrat bringt Universitätsmedizingesetz auf den Weg

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die Einbringung des Gesetzentwurfs über die Errichtung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universitätsmedizingesetz - UMG) in das parlamentarische Verfahren beschlossen.

„Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Universitätsmedizin in Rheinland-Pfalz von dem bisherigen Kooperationsmodell, bei dem sich das rechtlich selbstständige Universitätsklinikum und die Universität mit ihrem Fachbereich Medizin gegenüberstehen, zu einem Integrationsmodell weiterentwickelt“, erklärte Doris Ahnen, Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur.

Der Fachbereich Medizin und das Universitätsklinikum würden in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeführt, die eigene Rechtsfähigkeit besitze und gleichwohl mit der Universität eng verbunden bleibe. Man könne daher von einer doppelten Integration sprechen: Die organisationsrechtliche Verbindung des Fachbereichs Medizin mit dem Universitätsklinikum sowie die hochschulrechtliche Verbindung der Universitätsmedizin mit der Universität.

Die Anhörung zum Regierungsentwurf habe eine breite Unterstützung des Gesetzesvorhabens ergeben. Insbesondere werde der eingeschlagene Weg der Integration von Forschung, Lehre und Krankenversorgung in der zu errichtenden Universitätsmedizin von den betroffenen Einrichtungen, also Universität, Fachbereich Medizin und Universitätsklinikum, begrüßt. Bedenken und Anregungen hätten im Wesentlichen die Notwendigkeit betroffen, die Sicherung der Belange von Forschung und Lehre sowie der Belange der Beschäftigten gesetzlich stärker zu verankern. Diesen Anliegen sei im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzentwurfs Rechnung getragen worden. Es habe auch mit der Gewerkschaft ver.di eine Verständigung darüber erreicht werden können, wie die Interessen der Beschäftigten gesetzlich abgesichert werden können.

Die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Universitätsmedizin und die Entscheidungsstrukturen seien klarer gefasst worden. Es sei eine Verpflichtung zur Bewirtschaftung jeweils eines Teilbudgets für Forschung und Lehre durch den Wissenschaftlichen Vorstand sowie für Krankenversorgung durch den Medizinischen Vorstand aufgenommen worden. Der Kaufmännische Vorstand habe die besondere Verantwortung für die Wirtschaftsführung insgesamt und sei insbesondere für die Planung und Durchführung von Investitionen zuständig.

Im Aufsichtsrat (12 Mitglieder) sei der externe wissenschaftliche Sachverstand aus dem Bereich der Medizin auf zwei Mitglieder erhöht worden, von denen eines vom Hochschulrat benannt wird und ihm auch angehören kann. Ebenfalls auf zwei Mitglieder erhöht worden sei der externe Sachverstand aus der Wirtschaft. Die Erhöhung der Zahl der universitären Mitglieder stärke zugleich die Verbindung zwischen Universität und Universitätsmedizin.

Der Gesetzentwurf enthalte auch die Option, die neue Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Universitätsmedizin GmbH) umzuwandeln – gegebenenfalls auch mit Beteiligung eines strategischen Partners. Beide Optionen – Umwandlung in eine GmbH und eine etwaige Beteiligung privaten Kapitals an dieser GmbH – bedürften im Falle ihrer Umsetzung zuvor der Zustimmung des Landtags. „Entscheidungen in diese Richtung sind aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gefallen“, stellte Ahnen klar.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Rheinland-Pfalz geht in der Universitätsmedizin den Weg der doppelten Integration: Der Fachbereich Medizin und das Universitätsklinikum werden zu einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeführt. Die so errichtete Universitätsmedizin bleibt hochschulrechtlich mit der Universität eng verbunden.
  • Das Gesetzesvorhaben fand in der Anhörung zum Regierungsentwurf eine breite Unterstützung, insbesondere von den betroffenen Einrichtungen, also Universität, Fachbereich Medizin und Universitätsklinikum.
  • Aufgrund der Ergebnisse der Anhörung sind in der überarbeiteten Fassung des Gesetzentwurfs die Belange von Forschung und Lehre sowie die Belange der Beschäftigten nunmehr stärker gesetzlich verankert.
  • Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Universitätsmedizin GmbH) umzuwandeln. Derzeit ist noch offen, ob von der Option Gebrauch gemacht werden wird.
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