Benutzungs- und Geb�hrenordnung



Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 1.Sept. 1982

Bezug:
Organisationssatzung f�r die Errichtung und Betrieb des Gemeinsamen Hochschulrechenzentrums der Universat�t Koblenz-Landau, Abt. Koblenz und der Fachhochschule Rheinland-Pfalz, Abt. Koblenz, gem�� � 86 Abs. 1 des Landesgesetzes �ber die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz vom 6.5.1980, ge�ndert durch Bekanntmachung vom 20.11.1980.

Der Ausschu� f�r das Gemeinsame Hochschulrechenzentrum Koblenz (GHRKO) hat mit Zustimmung des Kultusministeriums und des Ministeriums der Finanzen aufgrund der Ziffer 3.1 der im Bezug aufgef�hrten Organisationssatzung folgende Benutzungs- und Geb�hrenordnung f�r das GHRKO erlassen:

Paragraph 1

Organisationsform

(1) Das Gemeinsame Hochschulrechenzentrum Koblenz (GHRKO) ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der Universit�t Kobelnz-Landau, Abt. Koblenz und der Fachhochschule Rheinland-Pfalz, Abt. Koblenz gem�� Paragraph 86 Abs. 1 des Landesgesetzes �ber die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz. Seine Struktur ist durch die Organisationssatzung des Kultusministeriums vom 6. Mai 1980 geregelt.

(2) Das Gemeinsame Hochschulrechenzentrum Koblenz (GHRKO) steht gem. Nr. 1.1 der Organisationssatzung vom 6. Mai 1980 der Abteilung Koblenz der Universit�t Koblenz-Landau und der Abteilung Koblenz der Fachhochschule Rheinland-Pfalz zur Verf�gung.

(3) Weitere Benutzer k�nnen die Dienstleistungen des Gemeinsamen Hochschulrechenzentrums Koblenz in Anspruch nehmen, wenn und solange die Belange der in Absatz 2 genannten Benutzer dadurch nicht beeintr�chtigt werden.

Paragraph 2

Aufgaben des Gemeinsamen Hochschulrechenzentrums

Dem Gemeinsamen Hochschulrechenzentrum Koblenz obliegen die in Ziffer 1 der in den Grunds�tzen f�r die Errichtung und den Betrieb von Hochschulrechenzentren (HRZ) genannten Aufgaben, insbesondere:

  1. Deckung des DV-Bedarfs der in Paragraph 1 Abs. 2 genannten Hochschulabteilungen in Lehre, Forschung, Hochschulverwaltung und Bibliothekswesen im Rahmen einer wirtschaftlichen Nutzung der verf�gbaren Anlagen und Ger�te.
  2. Mitwirkung bei der Planung und Beschaffung aller DV-Ger�te der Koblenzer Abteilungen der Universit�t und der Fachhochschule.
  3. Information der Benutzer �ber die jeweiligen Betriebs- und Programmiersysteme.
  4. Beratung der Benutzer, insbesondere bei der Konzipierung gr��erer Programme, Pakete und Systeme.
  5. Erstellung, Erg�nzung sowie Implementierung und Betreuung von Anwendersoftware.
  6. Durchf�hrung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten Systementwicklung und EDV-Anwendungen.
  7. Langfristige Datenkonservierung bei besonderen Forschungsvorhaben.

 

Paragraph 3

Aufgabengruppen, Rangordnung und Geb�hren

(1) Das GHRKO steht den in Paragraph 1 Abs.2 genannten Hochschulabteilungen f�r die Wahrnehmung von Dienstaufgaben geb�hrenfrei zur Verf�gung.

(2) Auf der Grundlage des Landesgeb�hrengesetzes f�r Rheinland-Pfalz vom 3.12. 1974 sowie der Landesverordnung �ber Geb�hren im Gesch�ftsbereich des Kultusministeriums (Besonderes Geb�hrenverzeichis vom 12.6.1975) sind von sonstigen Benutzern des GHRKO die "Selbstkosten Land" oder der "Marktpreis" zu zahlen. Die Selbstkosten Land k�nnen bei Wahrnehmung eines �ffentlichen Interesses auf die "Betriebskosten" erm��igt werden.

Die Zuordnung zu den Aufgabengruppen ist Paragraph 3 Absatz 5 geregelt.

Der Geb�hrenrahmen betr�gt je Stunde DM 50,- bis DM 5000,-.

(3) Die Selbstkosten Land umfassen

  • Amortisation der Investitionskosten f�r EDV-Anlagen und -Ger�te, wobei ein Abschreibungssatz von 16 2/3 % p.a. anzulegen ist, bzw. den Mietpreis, ausschlie�lich der Wartungskosten, bis zur H�he der Investitionen bzw. Mieten, die vom Land finanziert werden
  • Amortisation der Investitionskosten f�r Geb�ude, wobei zwischen klimatisierten und nicht klimatisierten R�umen unterschieden wird
  • Personalkosten - ohne Betriebspersonal - einschlie�lich eines Versorgungszuschlages von 20 % bei Beamten
  • Betriebskosten, und zwar untergliedert nach
    • Wartungs- und Reparaturkosten
    • Materialkosten
    • Energiekosten
    • Klimatisierungskosten
    • Kosten des Betriebspersonals
    • sonstigen laufenden Kosten f�r den Betrieb eines Rechenzentrums

(4) Die Marktpreise orientieren sich an den Preisen gewerblicher Institute f�r vergleichbare Rechenarbeiten. Sie m�ssen im Sinne dieser Geb�hrenordnung die Selbstkosten Land decken.

(5) Gem�� den Grunds�tzen f�r die Errichtung und den Betrieb von Hochschulrechenzentren (HRZ) gilt f�r Aufgabengruppen, Rangordnung und Geb�hren nachfolgende Zuordnung:

 

Nr. Aufgabengruppe Rangordnung Geb�hren

1.

Lehre, die �berwiegend finanziert wird

 

 

1.1

Mittel der Hochschulen gem�� Nr. 1.1 der Organisationssatzung

1

geb�hrenfrei

1.2

Mittel der anderen Hochschulen des Landes

2

Betriebskosten

1.3

Mittel von Hochschulen au�erhalb des Landes

3

Selbstkosten Land

1.4

sonstigen �ffentlichen Mitteln

3

Selbstkosten Land

1.5

nicht�ffentlichen Mitteln, soweit ein �ffentliches Interesse vorliegt

4

Marktpreis

2.

Forschung, die �berwiegend finanziert wird aus

 

 

2.1

Mitteln der Hochschulen gem�� Nr. 1.1 der Organisationssatzung, soweit der EDV-Bedarf

 

 

 

- nicht erheblich ist

1

geb�hrenfrei

 

- erheblich ist

2

geb�hrenfrei

2.2

Mitteln der anderen Hochschulen des Landes

3

Selbstkosten Land

2.3

Mitteln von Hochschulen au�erhalb des Landes

3

Selbstkosten Land

2.4

Zuwendung des Bundes, eines Landes, der DFG, der Stiftung Volkswagenwerk und anderer, als gemeinn�tzig anerkannter Stiftungen und als Dienstaufgabe durchgef�hrt wird von Forschern

 

 

2.4.1

der Hochschulen gem. Nr. 1.1 der Organisationssatzung, soweit der EDV-Bedarf

 

 

 

- nicht erheblich ist

1

geb�hrenfrei

 

- erheblich ist

2

geb�hrenfrei

2.4.2

der anderen Hochschulen des Landes

2

Betriebskosten

2.4.3

der Hochschulen au�erhalb des Landes

3

Selbstkosten Land

2.5

Mitteln der Max-Plank-Institute oder Mitteln anderer �berwiegend von der �ffentlichen Hand getragener hochschulfreierInstitute und Forschungseinrichtungen

3

Selbstkosten Land

2.6

sonstigen �ffentlichen Mitteln

3

Selbstkosten Land

2.7

nicht�ffentlichen Mitteln, soweit ein �ffentliches Interesse vorliegt

4

Marktpreis

3.

Auf Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Weisung beruhende Aufgaben der Hochschulen gem. Nr. 1.1 der Organisationssatzung

1

geb�hrenfrei

4.

Aufgaben der obersten Landesbeh�rden

1

geb�hrenfrei

5.

Sonstige Arbeiten

5

Marktpreis

Paragraph 4

Geb�hrenordnung

(1) F�r die Selbstkosten Land einschlie�lich der Betriebskosten sowie f�r den Marktpreis werden Geb�hrens�tze in DM-Betr�gen pro Systemeinheit f�r einen vom Ausschu� des GHRKO festgelegten Zeitraum (in der Regel ein Kalenderjahr) im voraus festgesetzt und den Benutzern bekanntgegeben. Bei der Berechnung der Geb�hrens�tze gelangen die Bestimmung von Paragraph 3 Abs. 3 und 4 zur Anwendung.

(2) Die Definition einer Systemeinheit, die dem Kostenanteil einer Minute Rechnerkernzeiten entspricht, erfolgt durch eine Formel, in die die vom Anlagensystem zur Verf�gung gestellten Betriebsdaten eingehen.

(3) Die Berechnung f�r Geb�hrens�tze und Systemeinheiten geschieht unter Ber�cksichtigung der Ausstattung des GHRKO. Die Berechnungsgrundlagen sind in regelm��igem Abstand von einem Kalenderjahr im Benehmen mit dem Ausschu� f�r das GHRKO zu aktualisieren.

 

Paragraph 5

Zulassung der Benutzer

(1) Die Zulassung zur Benutzung des Rechenzentrums mu� beantragt werden; sie erfolgt gem�� Nr. 2.2 der Organisationssatzung durch den Leiter des GHRKO.

(2) Formbl�tter f�r den Zulassungsantrag sind beim GHRKO erh�tlich. Die Antr�ge sind vom Antragssteller zu unterzeichnen und beim Leiter des GHRKO einzureichen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch die Vergabe einer dem Rechenvorhaben und dem Benutzer zugeordneten Identifikationsnummer. Die Zulassung f�r Studierende ist auf die Studiendauer beschr�nkt, f�r Projekte sonstiger Benutzer auf maximal ein Jahr und kann auf Antrag mit Angabe von Gr�nden verl�ngert werden.

(4) Ein Benutzer kann seine Benutzungsberechtigung im Rahmen seiner Aufgaben an andere weitergeben. Verbunden mit der Weitergabe ist f�r ihn eine Belehrungspflicht �ber die Benutzungs- und Geb�hrenordnung. Falls er dieser Belehrung nicht nachkommt, ist er f�r eventuellen Mi�brauch haftbar. Nutzung au�erhalb der Zulassung wird wie ein privater Auftrag gehandhabt.

(5) Der Leiter des GHRKO hat Benutzerw�nsche zur�ckzuweisen, die einen erheblichen und unverh�ltnism��igen Aufwand mit sich br�chten und deren Erf�llung die Erreichung der Ziele des GHRKO gef�hrdeten.

Paragraph 6

Verpflichtungen der Benutzer

(1) Die Benutzer des GHRKO sind zu einer wirtschaftlichen Nutzung der personellen, maschinellen und finanziellen Kapazit�ten des GHRKO verpflichtet. Sie sind deshalb insbesondere verpflichtet,

a) ihre Rechenvorhaben sorgf�ltig vorzubereiten und ihre Programme effektiv zu gestalten

b) Auskunft �ber Rechenvorhaben und Bereitstellung der Programme f�r Dokumentationszwecke zu geben, sofern das GHRKO dies verlangt

c) die zur Verf�gung stehenden Einrichtungen des GHRKO sinnvoll zu nutzen und die ihnen �berlassenen EDV-Ger�te sorgf�ltig zu bedienen.

(2) Von der Regelung zu Absatz 1, Buchst. a) und b) sind alle diejenigen Benutzer ausgenommen, die f�r die in Anspruch genommenen Dienstleistungen Marktpreise entrichten.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene Informationen �ber andere Benutzernummern, Programme und Daten nicht ohne Genehmigung weiterzugeben oder selbst zu benutzen.

(4) Der Benutzer des GHRKO mu� das Landesdatenschutzgesetz und die damit in Zusammenhang stehenden Landesverordnungen in ihrer jeweils g�ltigen Fassung zur Kenntnis nehmen und seine Rechenvorhaben dahingehend �berpr�fen, ob sie dem Landesdatenschutzgesetz unterliegen. Ist dies der Fall, hat der die von seiten des GHRKO vorgehaltenen Datenschutz- und -sicherungsma�nahmen zu nutzen. Weitergehende Schutzbed�rfnisse k�nnen mit dem Leiter des GHRKO vereinbart werden.

 

Paragraph 7

Technische und organisatorische Regelungen

Die Regelungen technischer und organisatorischer Einzelheiten bei der Benutzung der Rechneranlagen und aller sonstigen Einrichtungen des GHRKO ist einer entsprechenden Ver�ffentlichung des GHRKO zu entnehmen, die den Benutzern auf Anfrage ausgeh�ndigt werden mu�.

 

Paragraph 8

Verfahren bei Verst��en

(1) Der Leiter des GHRKO hat bei Verst��en gegen die Benutzungs- und Geb�hrenordnung geeignete Ma�nahmen zur Aufrechterhaltung eines im Sinne der Benutzungs- und Geb�hrenordnung geregelten Rechenbetriebs zu ergreifen.

(2) Bei schweren Verst��en gegen die Benutzungs- und Geb�hrenordnung wird die Zulassung widerrufen und die betreffende Identifikationsnummer f�r ung�ltig erkl�rt. Hat der Benutzer im Auftrag eines Dritten die Leistungen des GHRKO in Anspruch genommen, so wird der Auftraggeber von dem Versto� unterrichtet.

(3) Vors�tzlicher Mi�brauch der Rechenanlagen sowie insbesondere T�uschung im Zusammenhang mit der im Zulassungsantrag genannten Zwecksbestimmmungen der Rechenarbeiten haben den zeitweisen oder dauernden Ausschlu� des Benutzers vom Rechenbetrieb zur Folge.

(4) In Konfliktf�llen ist eine Entscheidung des Ausschusses f�r das GHRKO herbeizuf�hren.

 

Paragraph 9

Haftung

(1) Eine Haftung des Landes und seiner Bediensteten sowie der Hochschulen (Paragraph 1 Abs.1) f�r Sch�den irgendwelcher Art, die dem Benutzer oder seinen Beauftragten durch M�ngel oder Fehler der Rechenanlagen und ihrer Zusatzger�te sowie der von anderer Seite zur Verf�gung gestellten Software entstehen, ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung von Benutzern, die den Hochschuleinrichtungen angeh�hren, f�r die das GHRKO errichtet wurde, regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Benutzer und Projektleiter, die nicht diesen Hochschuleinrichtungen angeh�ren, haften gegen�ber dem Land als Gesamtschuldner f�r jeden aus Anla� der Benutzung des GHRKO verursachten Schaden. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, das GHRKO von Schadenersatzanspr�chen Dritter freizuhalten.

 

Paragraph 10

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Geb�hrenordnung tritt mit der Ver�ffentlichung im Amtsblatt des Kultusministeriums in Kraft.