Mittelstand
Allgemeine Definition
Eine klare Definition des Begriffes Mittelstand gibt es nicht. Der Begriff Mittelstand wird in Deutschland in quantitative und qualitative Kriterien unterteilt. Die quantitativen Kriterien beziehen sich auf kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) aus allen Branchen einschließlich des Handwerks und der Freien Berufe. Die qualitativen Kriterien beziehen sich eher auf Familienunternehmen.
EU Definition
Laut der Europäischen Union werden die KMU wie folgt aufgeteilt
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Beschäftigte |
|
Umsatzerlöse in Mio. � |
|
Bilanzsumme in Mio. � |
Kleinunternehmen |
< 10 |
Und |
≤ 2 |
Oder |
≤ 2 |
Kleine Unternehmen |
< 50 |
Und |
≤ 10 |
Oder |
≤ 10 |
Mittlere Unternehmen |
< 250 |
Und |
≤ 50 |
Oder |
≤ 43 |
Darüber hinaus dürfen laut der Europäischen Union 25% des Unternehmens im Besitz von anderen Firmen sein die dieser Definition nicht entsprechen.
Gemäß dieser Definition stellt der Mittelstand 99% aller Unternehmen da und schaffen somit rund 65 Millionen Arbeitsplätze. Auf sie entfallen ca. 40% aller Umsätze und rund 55% der Beschäftigten in allen Unternehmen.
IfM Definition
Das Institution für Mittelstandsförderung Bonn (IfM) definiert KMU folgender Maßen
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Beschäftigte |
|
Umsatzerlöse in Mio. � |
Kleine Unternehmen |
< 10 |
Und |
≤ 1 |
Mittlere Unternehmen |
< 500 |
Und |
≤ 50 |
Auch nach dieser Definition stellt der Mittelstand 99% aller Unternehmen da und schafft somit rund 65 Millionen Arbeitsplätze. Auf sie entfallen ca. 37% aller Umsätze und rund 70% der Beschäftigten in allen Unternehmen. Der Anteil der Auszubildenden beträgt rund 83% und die Nettowertschöpfung beläuft sich auf einen Anteil von ca. 47%.
HGB Definition
Das Handelsgesetzbuch (HGB) definiert wiederum die KMU nach dem § 267, indem es die Kapitalgesellschaften in kleine-, mittelgroße- und große Kapitalgesellschaften unterteilt.
Eine kleine Kapitalgesellschaft ist vorhanden, sofern sie mindestens zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet. Diese wären
- 4.015.000 � Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
- 8.030.00 � Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Eine mittelgroße Kapitalgesellschaft ist vorhanden, sofern sie mindestens zwei Merkmale der kleinen Kapitalgesellschaft überschreitet und mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet
- 16.060.000 � Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite aufgewiesenen Fehlbetrags
- 32.120.000 � Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
- 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Bei c) werden die Berufsausbildenden Auszubildenden nicht mit eingerechnet.
Eine große Kapitalgesellschafte ist vorhanden sobald sie zwei Merkmale der mittleren Kapitalgesellschaft überschreitet oder wenn eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt wurde. Sie gilt auch als große Kapitalgesellschaft wenn sie einen organisierten Markt durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nimmt.
Somit ergibt sich laut HGB folgende Größenordnung
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Beschäftigte |
|
Umsatzerlöse in Mio. � |
|
Bilanzsumme in Mio. � |
Kleine Kapitalgesell. |
< 50 |
Oder |
< 8,030 |
Oder |
< 4,015 |
Mittelgroße Kapitalgesell. |
< 250 |
Oder |
< 32,12 |
Oder |
< 16,06 |
Große Kapitalgesell. |
> 250 |
Oder |
> 32,12 |
Oder |
> 16,06 |
Volkswirtschaftliche Bedeutung
Nach quantitativer Definition umfasst der Mittelstand Deutschlands
- ca. 99,7% aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen
- 65,9% aller Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten
- ca. 38,3% aller Umsätze
- rund 83,0% aller Auszubildenden
Nach qualitativer Definition umfasst der Deutsche Mittelstand
- ca. 95% der in Deutschland ansässigen Betriebe
- rund 41,5% des Umsatzes aller Deutschen Betriebe
- ca. 57% der Arbeitsplätze
Arbeitsrecht
Jegliche arbeitsrechtlichen Vorschriften die für die KMU relevant sind orientieren sich an der Anzahl der Beschäftigten.
- Bei ≤ 10 Mitarbeiter gelten pauschale Arbeitszeiten für die Betreuung durch den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese können aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (UVV BGV A2) entnommen werden.
- Gem. § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes müssen Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden.
- Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern können durch den Besuch eines Lehrgangs die Sicherheitsbetreuung selbst übernehmen und müssen nicht auf eine Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zurückgreifen. Die Anzahl sowie die Dauer des Lehrgangs sind im BGV A2 Anlage 3 geregelt.