Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht lebt, hat grundsätzlich Unterhalt für das Kind zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Die Unterhaltsverpflichtung und die Höhe der Unterhaltszahlungen können öffentlich beurkundet werden. Durch diese Urkunde werden Unterhaltsansprüche nachgewiesen. Nicht gezahlte Unterhaltsansprüche können mit dieser Urkunde vollstreckt werden.
Die Beurkundung kann bei einem Notar oder beim Urkundsbeamten des Jugendamtes erfolgen.
Im Rahmen einer Beistandschaft können Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder überprüft, vollstreckbare Unterhaltstitel geschaffen, die Unterhaltszahlungen überwacht und nötigenfalls vollstreckt werden.