Leitfaden für die praktische Vorbildung/ Vorpraktika
Voraussetzung zur Zulassung zum Studium ist neben der Hochschulreife (allgemeine oder Fachhochschulreife) eine einschlägige praktische Vorbildung. Soweit diese nicht Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Fachoberschule ist, wird folgende praktische Vorbildung verlangt.
StudienbewerberInnen müssen ein Praktikum von mindestens 12 Wochen ableisten, davon
(1) mindestens 6 Wochen in kaufmännischen Arbeitsfeldern eines Wirtschafts- oder Sozialbetriebes
(2) mindestens 6 Wochen in sozialen Arbeitsfeldern eines Wirtschafts- oder Sozialbetriebes.
Das kaufmännische Praktikum soll einen Einblick z.B. in die folgenden Arbeitsgebiete vermitteln:
Einkauf/ Materialwirtschaft,
Organisation/ EDV,
Personalwesen,
Vertrieb/ Marketing,
Rechnungswesen,
Controlling.
Es gilt als erfüllt, wenn eine kaufmännische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Das soziale Praktikum soll einen Einblick vor allem in die folgenden Gebiete vermitteln:
Ziele und Aufgaben des Betriebes/ Einrichtung,
Zielgruppen der sozialen Dienstleistung,
Trägerstruktur (Rechtsgrundlagen, Satzung, Finanzierungsgrundlagen),
Arbeitskonzepte,
methodisches Handeln,
organisatorische Abläufe zur Erbringung der sozialen Dienstleistung.
Der unmittelbare Kontakt zu den Klienten, Patienten und Kunden muss Schwerpunkt des Praktikums sein (und auch als solcher aus dem Nachweis hervorgehen).
Es gilt als erfüllt, wenn eine Ausbildung in einem sozialen Beruf erfolgreich abgeschlossen wurde.
Das Praktikum muss nach Erwerb der Fachhochschulreife abgeleistet werden. Die Anerkennung der Berufsausbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Fachhochschulreife. Praxiszeiten im Rahmen des Bundeswehr- und Zivildienstes können dann anerkannt werden, wenn die Inhalte den erforderlichen Tätigkeitsschwerpunkten des kaufmännischen bzw. sozialen Praktikums entsprochen haben.
Eine Splittung des Praktikums in max. vier Blöcke ist zulässig.
Bei dem Praktikum sollte es sich um eine Vollzeittätigkeit handeln.
Die Suche eines geeigneten Praktikumsplatzes liegt in der Eigenverantwortung der StudienbewerberInnen.
Die Nachweise (Bescheinigungen der Praxisstellen im Original) über das kaufmännische und soziale Praktikum müssen bis zum Ende des 2. Studiensemesters bei den zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen (siehe unten) vorgelegt werden. Fremdsprachliche Zeugnisse müssen übersetzt werden. Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn der Nachweis folgende Informationen enthält:
- Name, Adresse, Geburtsdatum des/ der PraktikantIn
- Zeitraum des Praktikums
- Wöchentliche Arbeitszeit
- Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgaben des/ der PraktikantIn
- Ausstellungsdatum
- Name, Funktion und Unterschrift des Ausstellenden
Es liegt in der Eigenverantwortung der StudienbewerberInnen, zu klären, inwieweit bisher erbrachte praktische Tätigkeiten (z. B. Ausbildung) als Vorpraktikum anerkannt wurden. Sollten Sie in Ihrem Onlinesystem keine Verbuchung des Vorpraktikums sehen können oder wurden Unterlagen, die Sie bei der Bewerbung eingereicht haben, noch nicht gebucht, wenden Sie sich bitte an die zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen. Nutzen Sie hierfür bitte die Sprechstunde.
Die Nachweise müssen bis spätestens vor der 1. Halbsemester-Prüfungsanmeldephase des 3. Fachsemesters eingereicht und verbucht werden, ansonsten ist eine Anmeldung zu Prüfungen, egal aus welchem Semester, nicht möglich.
Anerkennung soziales Vorpraktikum:
Frau Botzum (A 218)
Sprechstunde: nach Vereinbarung (botzumrheinahrcampus.de)
Anerkennung kaufmännisches Vorpraktikum:
Frau Czerwinski (A 118)
Sprechstunde: Montag 9.00 bis 12.00 Uhr (czerwinskirheinahrcampus.de)
Weitere Fragen zum Vorpraktikum werden auch auf unserer FAQ-Seite unter Punkt 2 beantwortet.
Den Leitfaden als PDF-Dokument finden Sie hier.