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Begasung TRGS 512
Hinweise und Rechtliche Grundlagen bei Begasungsvorgängen. Rechtliche Grundlagen i) Technische Regel für Gefahrstoffe Begasungen TRGS 512 ii) § 8 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) iii) § 11 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) iv) Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Fristen Anzeige nichtortsfester Begasungsvorhaben Anzeigefrist: 1 Woche Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Es wird empfohlen die Anzeige nach der Vorlage der TRGS 512 (Anhang) vorzunehmen. Anzeige für Schiffe- und Schiffsladungen Anzeigefrist: 24 Stunden Die Anzeigefrist besteht für Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen oder bei infektionshygienischen Desinfektionensvorgängen. Hinweis zu den Mindestangaben bei der Anzeige eines Begasungsvorhaben - Benennung der verantwortlichen Person incl. Qualifizierungsnachweis - Tag der Begasung. - Lageplan zum Ort der Begasung und das zu begasende Objekt incl. Angabe der zu begasenden Stoffe. - vorgesehenes Begasungsmittel und die vorgesehenen Mengen. - voraussichtliche Beginn der Begasung. - voraussichtliche Ende der Begasung. - voraussichtliche Termin der Freigabe sowie. - Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung.
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