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Definition
Wie auch an anderen Hochschulen besteht auch an der Hochschule Koblenz mit ihren drei Standorten immer ein Bedarf zur Unterstützung der lehrenden Personen und bei verwaltenden Tätigkeiten.
Definition: Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben gem. § 64 Abs. 2 des Hochschulgesetz (HochSchG) die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Fällen auch sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Rahmen des Studienplans bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen.
Die dienstvorgesetzte Person bestimmt den Umfang der Dienstobliegenheiten.
Grundvoraussetzung hierfür ist die aktuelle Einschreibung an einer deutschen Hochschule.