Durch die Prozesskostenhilfe wird es rechtsuchenden Bürgern mit geringem Einkommen erleichtert, ihr Recht bei Gericht geltend zu machen.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird der Antragsteller von der Zahlung der Gerichtskosten und Kosten für den eigenen Anwalt befreit.
Soweit er dazu in der Lage ist, muss er sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen. Die Wahl des Anwalts wird ihm freigestellt. Weiterhin wird für einkommensschwache Bürger im außergerichtlichen Bereich eine kostenlose Rechtsberatung durchgeführt.
Nähere Informationen hierüber erteilen die Amtsgerichte, bei denen auch die Anträge zu stellen sind.