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Falschparken - ruhender Verkehr
Ein "Knöllchen" an der Windschutzscheibe vorzufinden, ist für viele Autofahrer immer noch "Adrenalinfaktor Nr. 1", wenn es um Behördenkontakte geht. So wird oft vermutet, die Verkehrsüberwachung diene der Aufbesserung des städtischen Haushalts. Dem ist jedoch nicht so. Sie wird ausschließlich zur Herbeiführung einer geordneten und tragbaren Verkehrssituation durchgeführt und ist keine freiwilige, sondern eine gesetzlich zugewiesene Pflichtaufgabe der Verwaltung.
Nicht selten werden sogar Kontrollen aufgrund von Mitteilungen aus der Bevölkerung durchgeführt. Anlieger beklagen z. B., dass Grundstückszufahrten zugestellt werden oder Fußgänger beschweren sich darüber, dass Fahrzeuge auf Gehwegen parken.
Halte- bzw. Parkverbotsregelungen verfolgen das Ziel, Gefahrensituationen oder Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer erst gar nicht entstehen zu lassen und müssen grds. von allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen eingehalten werden. Lediglich bestimmten Personenkreisen werden Parkerleichterungen eingeräumt. Unter welchen Voraussetzungen entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, bitten wir beim zuständigen Fachamt zu erfragen. Erleichterungen können z. B.
- Behinderten mit dem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen "aG" (Tiefbauamt / Abt. Straßenverkehrsbehörde),
- Handwerkern (Tiefbauamt / Abt. Straßenverkehrsbehörde),
- Bewohnern und ihren Besuchern ( Bürgeramt)
gewährt werden.
Neben dem Unmut, der mit einer Verwarnung oder einer Anzeige verbunden ist, besteht in weiten Teilen der Bevölkerung Unklarheit über die gesetzlichen Regeln, nach denen Verwarnungs- und Bußgeldverfahren ablaufen. Dadurch entwickelt sích häufig ein zeitaufwändiger, unnötiger und manchmal erboster Schriftwechsel, der bei Kenntnis der Verfahrensregeln weitgehend vermieden werden könnte.
Bei allen Verstößen ist die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder in der bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt und steht nicht im Ermessen der Überwachungskräfte.
Der vollständige Katalog kann unter www.kba.de eingesehen werden; einen Auszug finden Sie auch hier.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.