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Gewerbe


Schaustellung von Personen

Eine Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 Gewerbeordnung benötigt, wer Schaustellung von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichen Charakter.
 
Ein sehr häufiges Beispiel für eine Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 Gewerbeordnung stellt die Striptease-Darbietung dar.
 
Erlaubnisinhaber können natürliche oder juristische Personen sein. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne oder regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden.
 
Um in Koblenz ein solches Gewerbe betreiben zu können, ist rechtzeitig vorher die Erlaubnis beim Ordnungsamt zu beantragen. Wie bitten Sie sich vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen, da die erforderlichen Unterlagen im Einzelfall verschieden sein können.

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