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Arbeit, Ausbildung

Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab.

Ukrainische Flüchtlinge haben den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt und Ausbildung wie Deutsche. Sie beziehen zunächst in der Regel "Bürgergeld"

Anerkannte Flüchtlinge, die vom Bundesamt (BAMF) einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten.

Eine Ausnahme sind Abschiebungsverbote: Liegt ein Abschiebungsverbot im Bescheid vor, erteilen die zuständige Ausländerbehörden die Arbeitserlaubnis gesondert.

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus haben nach drei Monaten legalem Aufenthalt in Deutschland Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt.
Diese Dreimonatsfrist für den Arbeitsmarktzugang beginnt mit Ausstellung der sogenannten Ankunftsbescheinigung (z.Z. noch BüMA), nicht erst mit Asylantragstellung.
 
Bevor Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus eine Arbeit aufnehmen dürfen, müssen sie die Genehmigung bei der Ausländerbehörde beantragen. Zudem ist die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Verbindung mit der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich, die von der Ausländerbehörde eingeholt wird. Der Arbeitssuchende muss sich nicht selbst um die Zustimmung bemühen.

Asylbewerber aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten (Serbien, Mazedonien, Bosnien, Kosovo, Albanien, Montenegro sowie Ghana und Senegal) erhalten gegenwärtig keine Arbeitserlaubnis.

Es wurde für abgelehnte oder freiwillig ausgereiste Asylbewerber eine Wiedereinreisemöglichkeit mit Visum zum Zweck der Arbeitsaufnahme geschaffen. Seit dem 01. Januar 2016 können Personen aus den Westbalkanstaaten als Arbeitsmigranten mit Visum einreisen.

Häufig gibt es hier jedoch eine zeitlich befristete Wiedereinreisesperre

Bitte nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Ausländerbehörde oder einer Beratungsstelle auf, sollten Sie Asylbewerber aus den Westbalkanstaaten / sicheren Herkunftsländern betreuen.(Rückkehrberatung/Verfahrensberatung/Wiedereinreisemöglichkeit mit Visum)!

Hat ein Asylbewerber mit Arbeitserlaubnis eine mögliche Arbeitsstelle gefunden, so muss der potenzielle Arbeitgeber ein Formular ausfüllen, welches bei der Ausländerbehörde oder im Internet erhältlich ist. (Siehe Linktipps, rechts)


Änderung der Beschäftigungsverordnung (§ 32 BeschV)
Aufgrund einer Anordnung des BMAS wird künftig bei allen Prüfungen bzgl. der Arbeitserlaubnis auf die sogenannte Vorrangprüfung verzichtet um Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die Beschäftigungsaufnahme zu erleichtern. Diese Aussetzung der Vorrangprüfung gilt nach drei Monaten Aufenthalt in Rheinland-Pfalz für alle Regionaldirektions- und Agenturbezirke.
Die Aussetzung der Vorrangprüfung ist regional begrenzt und vorerst auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet.
Es werden -daraus folgend- gegenwärtig bei der Prüfung durch die Arbeitsagentur lediglich die Bezahlung und die Umstände der Tätigkeit wie die Einhaltung des Mindestlohnes etc. überprüft, nicht aber ob Deutsche oder andere EU-Bürger für diese Beschäftigung zur Verfügung stehen würden.

Rechtssicherheit für Geduldete während und nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung und anschließender Beschäftigung

Mit den Neuregelungen in den §§ 18a und 60a AufenthG wird im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung noch mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe geschaffen. Während der Zeit einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erhält die oder der Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erhält die oder der Geduldete eine weitere Duldung für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche, sofern er nicht im Betrieb verbleibt. Die bisherige Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung wird aufgehoben.
Bei Abbruch des Ausbildungsverhältnisses erlischt die Duldung. Der Ausbildungsbetrieb wird zur Meldung eines Abbruchs der Ausbildung verpflichtet. Für eine anschließende Beschäftigung wird eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt. Das Aufenthaltsrecht wird bei Abbruch des Beschäftigungsverhältnisses und bei strafrechtlicher Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der im Gesetz genannten Bagatellgrenze widerrufen.

Auf eine Duldung für die Ausbildung besteht nun also ein Rechtsanspruch.

Nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch bei Duldungsträgern die Zustimmung der Ausländerbehörde bzw. der ZAV nicht länger erforderlich. Voraussetzung hierfür: die Nebenbestimmung in der Duldung wurde durch die Ausländerbehörde entsprechend geändert.
Ausgeschlossen hiervon sind jedoch geduldete Personen, die ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. In diesen Fällen kann die Ausländerbehörde die Arbeitsaufnahme verbieten.

Es ist möglich, kommunale Arbeiten (sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen -FIM) -vergleichbar mit den sog. "1-Euro -Jobs" zu übernehmen. Asylbewerber können z. T. dazu verpflichtet werden. Das erwirtschaftete Geld hat keinen Einfluss auf die Leistungen gemäß AsylbLG.


Zeitarbeit beziehungsweise eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus nach 3-monatigem Aufenthalt im Bundesgebiet möglich, wenn die Aufnahme in einem Agenturbezirk ohne Vorrangprüfung erfolgt.


Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus können sich bei der örtlichen Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt Auskünfte zu betrieblichen Tätigkeiten und Praktika bei Asylbewerbern und Geduldeten unter der zentralen Rufnummer 0228 / 7132000.

Die Kontaktdaten und regionalen Zuständigkeiten des Teams des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens finden Sie unter:

www.arbeitsagentur.de/arbeitsmarktzulassung 

Chancen Aufenthaltsrecht (AufenthG 104c)
Mit Beginn des Jahres 2023 können Zugewanderte ein 18monatliches Chancen Aufenthaltsrecht bekommen, wenn sie am 31.10.2022 mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben. In den 18 Monaten soll die Möglichkeit gegeben werden, eine Ausbildung zu machen, Deutsch zu lernen, sich positiv integrieren. Weiterhin haben nahezu alle
Zugewanderten, die Möglichkeit einen Integrationskurs zu besuchen.


Weitere Informationen:
Ausländerbehörde des Landkreises Südliche Weinstraße
An der Kreuzmühle 2
76829 Landau
Telefon 06341/940-540
E-Mail: abh@suedliche-weinstrasse.de
Öffnungszeiten
Mo-Di, Do-Fr 08.30 – 12.00 Uhr
Di 14.00 – 16.00 Uhr
Mi geschlossen                                        

Krankheit und Unfall

Bei einem Arbeitsunfall ist die Berufsgenossenschaft zuständig, unabhängig vom Beschäftigungsstatus der verunfallten Person.

Im Krankheitsfall ist neben der Beschäftigungsstelle auch das für Asylbewerber zuständige Sozialamt (Bürgerdienste/Sozialverwaltung) zu informieren.
 

Informationsmaterialien

Informationsmaterialien zur Bildung und Ausbildung für junge Flüchtlinge und Neuzugewanderte:

- Arbeitshilfe "Der Zugang zur Berufsausbildung und zu den Leistungen der Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge und junge Neuzugewanderte" überarbeitete Auflage:
http://www.migration.paritaet.org/start/publikationen/

 
- Arbeitshilfe: Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG: Praxistipps und Hintergründe
siehe http://www.migration.paritaet.org/start/publikationen/


- Recht auf Bildung für Flüchtlinge, Barbara Weiser
siehe http://www.asyl.net/arbeitshilfen-publikationen/arbeitshilfen-zum-sozialrecht-und-zum-arbeitserlaubnisrecht/recht-auf-bildung.html

Linktipps

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