Aussicht vom Lindelbrunn
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Herbst im Landkreis
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Reben im Winter
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Ausüben eines Praktikums

Asylbewerber im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder mit einer Duldung können nach
3 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet Praktika ausüben.
„Praktikanten sind Personen, die sich durch eine bestimmte betriebliche Tätigkeit in einem Unternehmen praktische Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine künftige berufliche Tätigkeit oder Ausbildung aneignen wollen.“
Es handelt sich bei Praktikumsverhältnissen grundsätzlich um Beschäftigungsverhältnisse. Dabei gilt es folgende unterschiedliche Arten von Praktika und die damit verbundenen
Vorgaben zu unterscheiden sowie zu beachten:

Hospitation
Es werden Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangt, ohne in diesen eingegliedert zu werden – der Asylbewerber ist „Gast“ im Betrieb, ohne betriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten.
Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich. Achtung: Eine Arbeitsaufnahme ist nicht statthaft!

Praktikum zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses
Besitzt ein Asylbewerber oder eine Person mit Duldung einen ausländischen Berufsabschluss der in Deutschland noch nicht anerkannt ist, so kann er/sie „eine befristete praktische Tätigkeit ausüben, wenn dies für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses oder die Erlangung einer Berufserlaubnis erforderlich ist“. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich!

Praktikum zur Eignungsfeststellung
Ein Asylbewerber oder eine Person mit Duldung kann seine berufsfachliche Eignung für den Zielberuf unter Beweis stellen. Es handelt sich dabei um eine zweckbezogene, durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahme, die die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf. Der Asylbewerber oder die Person mit Duldung darf „keine Arbeitsleistung
verrichten, die üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht wird“ sowie „nicht in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert und der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterworfen sein“.
Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Praktikum zur Berufsorientierung
Voraussetzung: Die betriebliche Tätigkeit muss einen Bezug zu der angestrebten Berufsausbildung aufweisen. Ein Berufsorientierungspraktikum dient dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen und darf maximal 3 Monate andauern.
Wichtig: Der allgemeine Mindestlohn gilt bei dieser Art von Praktikum nicht.
Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich!
Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Einstiegsqualifizierung
Ist ein Asylbewerber oder Person mit Duldung „aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt“, besteht die Möglichkeit, eine durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen. Ziel ist es, „berufliche Handlungsfähigkeit zu erlangen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im täglichen Arbeitsprozess“ beobachten zu können. Voraussetzung: Abschluss eines Vertrages, der Inhalte der Maßnahme, Kündigungsfrist sowie Vergütung festlegt, demnach ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Probebeschäftigung / „Schnupperpraktikum“
Ein Asylbewerber oder Person mit Duldung verrichtet probeweise „für eine bestimmte Dauer die später tatsächlich angestrebte Tätigkeit“ und wird dabei „in die Arbeits- und Produktionsabläufe des Betriebes eingegliedert“. Ziel ist die Feststellung, ob sich der/die Betroffene „für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignet“. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich! Voraussetzung: mindestens Vergütung gemäß Mindestlohngesetz. 

Hat ein Asylbewerber oder eine Person mit Duldung eine betriebliche Ausbildungsstelle gefunden, so kann er/sie diese ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit antreten.
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand August 2015)
Es wird empfohlen vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit aufzunehmen.


Bei einem Arbeitsunfall ist die Berufsgenossenschaft zuständig, unabhängig vom Beschäftigungsstatus der verunfallten Person.
Im Krankheitsfall ist neben der Beschäftigungsstelle auch das für den Asylbewerber zuständige Sozialamt (Bürgerdienste/Sozialverwaltung) zu informieren.

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