Ehevertrag

Sie wollen heiraten?

Falls Sie im Besitz eines Unternehmens sind und Ihre Ehe planen, dann denken Sie an den Ehevertrag....

Sowohl Sie als auch Ihre Mitgesellschafter sollten ein Interesse daran haben, dass diese Unternehmensbeteiligungen nicht in eine mögliche Scheidung hineingezogen werden.

Warum ist das wichtig?

Denn bei der Berechnung des Zugewinns sind die Unternehmensbeteiligungen als Vermögensposition zu berücksichtigen. Zu einem Zugewinn kann dabei insbesondere der innerhalb der Ehe gestiegene höhere Wert des Unternehmens beitragen. Zwar erfolgt immer eine Gesamtbewertung des Vermögens, der Wert des Unternehmens kann dabei aber einen erheblichen Posten darstellen. Der dann folgende Ausgleich kann eventuell nur über einen Verkauf von Unternehmensbeteiligungen, deren Übertragung oder sonstige die Gesellschaft zumindest indirekt betreffende Belastungen führen.

Was kann passieren?

Beispielsweise kann der geschiedene Gesellschafter ein höheres Interesse an einer Abschöpfung von Gewinn statt der Investition dieses Gewinns haben.

Um diese Situation zu vermeiden wird in einigen Gesellschaftsverträgen bereits eine Pflicht der Gesellschafter aufgenommen, die Unternehmensbeteiligungen aus dem Zugewinn auszunehmen, was dann über einen Ehevertrag geschehen kann.

Eine solche vertragliche Regelung des Zugewinns ist zulässig. Der Gesetzgeber hat in den § 1414 BGB den Ehegatten die Möglichkeit gegeben in Gütertrennung zu leben, also eine Teilhabe am Vermögen des Anderen ganz auszuschließen. Damit ist auch die Vereinbarung bestimmte Positionen aus dem Zugewinn auszuschließen als weniger einschneidende Maßnahme zulässig.

Was muß beachtet werden?

 Zu beachten sind:

  • notarielle Betreuung und Beurkundung
  • vor oder während einer Ehe abschließbar
  • Grundsätze sind auf Lebenspartnerschaften analog anwendbar
  • Anpassung an konkrete Situation notwendig