Definition:
Das Mahnverfahren (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient.
Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess
- Wer hat die Zuständigkeit und wo muss der Mahnbescheid beantragt werden?
Das Mahnverfahren wird bei dem zuständigen Amtsgericht als Mahngericht, das im automatisierten Verfahren immer ein Zentrales Mahngericht ist, unter der Verantwortung eines Rechtspflegers durchgeführt.
Die örtliche Zuständigkeit ist, wenn (noch) kein zentrales Mahngericht eingeführt wurde, ausschließlich beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers gegeben.
- Wie ist der Ablauf beim Mahnverfahren?
Das Mahnverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. In der Praxis ist eine Antragstellung jedoch erst sinnvoll, wenn ein Schuldner in Verzug geraten ist, also - soweit nichts anderes vereinbart ist - wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die Zahlung leistet.
- Wie hoch sind die Gebühren?
Die Kosten des Mahnverfahrens sind abhängig von der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Die Mindestgebühr beträgt 23,00 EUR. Mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstehen die Gerichtskosten. Der Mahnbescheid soll grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn die Gerichtskosten eingezahlt wurden. Soweit der Mahnbescheid maschinell erlassen wird, gilt dies für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen die Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides zeitgleich erfolgt.
- Kann man gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen?
Der Schuldner hat nach Empfang des Mahnbescheides die Möglichkeit gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben. Eine gesetzlich normierte Widerspruchsfrist gibt es nicht. Der Mahnbescheid enthält jedoch gemäß § 692 I Nr. 3 die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird.
- Was passiert wenn kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird?
Dann wird vom Gericht ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Der VB ist ein Versäumnisurteil. Aus ihm kann sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Der Vollstreckungsbescheid ist 30 Jahre lang gültig.