Teilweise abziehbare Kosten

Nur beschränkt abziehbar sind vor allem folgende Betriebsausgaben:

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichitigen sind. Sie sind abziehbar, wenn die Anschaffungskosten des Geschenks insgesamt 35 EUR netto je Empfänger nicht übersteigen; liegen die Kosten darüber, ist gar kein Abzug möglich.
  • Aufwendungen, für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, sind zu 70 % abzugsfähig.
  • Aufwendungen für Jagd, Fischerei und Segel- oder Motorjachten sind nur abzugsfähig, soweit sie als eigenständiger Gewerbebetrieb betrieben werden.
  • Mehraufwendungen für Verpflegung bei Geschäftsreisen sind unabhängig von den tatsächlichen Kosten mit den Pauschalen zu bewerten:
    • bei Abweseneheit von 24h: 24 EUR
    • bei Abwesenheit von 14h: 12 EUR
    • bei Abwesenheit mindestens 8h: 6 EUR

Weitere Informationen unter: www.Existenzgründung.de