Prüfungsrücktritt
Hinweis: Neues Formular zur Erklärung der Prüfungsunfähigkeit online.
Hier geht's zur Ausfüllhilfe.
Erklärungen zum Prüfungsrücktritt bitte an den Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften mit nachfolgender Anschrift richten:
Hochschule Koblenz
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Prüfungsausschuss
Konrad-Zuse-Straße 1
56075 Koblenz
Bitte machen Sie in Ihrem Schreiben per Post kenntlich, dass es sich um einen Prüfungsrücktritt in Form einer Krankmeldung handelt.
Bitte beachten Sie auch, dass Anträge an den Prüfungsausschuss konkret und prüfungsfähig sein müssen, d. h. Sie müssen alle Nachweise bei Antragsstellung vorlegen, die notwendig sind, um den Antrag vollständig prüfen zu können. Sämtliche Anträge sind vom Antragsteller (w/m/d) zu unterschreiben.
WICHTIG!
Von Rückfragen bzgl. des Eingangs Ihrer Krankmeldung bzw. der Stundung Ihres/r Prüfungsversuchs/e bitten wir bis 6 Wochen nach Beendigung der Prüfungsphase abzusehen. Sobald alle Krankmeldungen bearbeitet wurden, erhalten Sie eine Information per E-Mail und/oder einen schriftlichen Bescheid.
Prüfungsrücktritt
Eine Abmeldung von einer erstmals angemeldeten Prüfungsgleistung ist grundsätzlich nur innerhalb der jeweiligen An-/Abmeldefristen möglich.
Bei Pflichtanmeldungen zu einzelnen Prüfungen ist keine Abmeldung möglich. Vergleichen Sie hierzu die für Sie gültige Prüfungsordnung.
Bei Fragen rund um das Thema Prüfungsunfähigkeit wenden Sie sich bitte ausschließlich an die nachfolgende E-Mail-Adresse:
Sollten Sie während der Prüfungsphase erkranken (= Prüfungsunfähigkeit) beachten Sie zwingend Folgendes, um von einer Prüfung zurückzutreten:
- Sie haben sich unverzüglich, d. h. spätestens bis zum dritten Kalendertag nach der versäumten Prüfung krankzumelden.
- Die geforderten Dokumente müssen fristgerecht, unterschrieben und im Original beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Ein fristgerechtes Einschreiben per Post ist ebenso möglich. Hier ist der Poststempel (Abgabe des Einschreibens bei der Poststelle) entscheidend, ansonsten ist der Zugang im Fachbereich entscheidend.
- Die Übersendung der Dokumente ist nur dann fristwahrend, wenn alle geforderten Dokumente in ordnungsgemäßer Form und Inhalt fristgerecht vorliegen.
- Telefonische Krankmeldungen oder Krankmeldungen per E-Mail werden nicht berücksichtigt.
- Unabhängig davon, ob Sie sich zum ersten oder wiederholten Male zu Prüfungsleistungen krankmelden, müssen Sie immer die erste Seite des Formulars vollständig ausfüllen und unterschreiben und zusammen mit der zweiten Seite des Formulars einreichen.
- Jede Art der Bescheinigung muss von der behandelnden Ärztin/Psychotherapeutin oder des behandelnden Arztes/Psychotherapeuten unterschrieben und mit einem Praxisstempel versehen sein.
Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der ersten Seite des Formulars zur Erklärung der Prüfungsunfähigkeit und reichen Sie zusammen mit der ersten Seite auch immer die zweite Seite des Formulars ein!
Stand: 12.01.2023
Abhängig davon, ob Sie sich zum ersten Mal oder wiederholt zu einer Prüfung krankmelden, ist über das oben beschriebene Vorgehen hinaus folgendes einzuhalten:
Sie müssen mit den benötigten Unterlagen ein einfaches ärztliches/psychotherapeutisches Attest einreichen. Hierzu kann die behandelnde Ärztin/Psychotherapeutin oder der behandelnde Arzt/Psychotherapeut entweder die zweite Seite des Prüfungsunfähigkeitsformulars ausfüllen oder ein einfaches ärztliches/psychotherapeutisches Attest erstellen.
Sollten Sie dual oder berufsbegleitend studieren und die Original-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber einreichen müssen, müssen Sie auf jeden Fall die zweite Seite des Prüfungsunfähigkeitsformulars ausfüllen oder ein einfaches ärztliches/psychotherapeutisches Attest nach praxiseigener Vorlage verfassen lassen, da die Dokumente im Original einzureichen sind. Eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus.
Sie müssen ein qualifiziertes ärztliches/psychotherapeutisches Attest einreichen. Das heißt, Ihr behandelnder Arzt/Psychotherapeut (m/w/d) muss die zweite Seite des Prüfungsunfähigkeitsformulars ausfüllen, abstempeln und persönlich unterschreiben.
Das qualifizierte ärztliche/psychotherapeutische Attest muss die Bezeichnung der Krankheitssymptome enthalten, die den Prüfungsausschuss erkennen lassen, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Der Wortlaut „es liegt aufgrund von Krankheit eine Prüfungsunfähigkeit vor“ oder lediglich das Wort „Gastroenteritis“ kann den Prüfungsausschuss die Tatsache der Prüfungsunfähigkeit nicht erkennen lassen.