Neues zur Altersteilzeit im Tarifbereich (Juli 2007):
Mit dem Ministerratsbeschluss vom 19.06.2007 wurde die vom Ministerrat am 13.06.2006 beschlossene Beschränkung der Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 1. August 2007 aufgehoben.
Altersteilzeit ist für Beamte und Beamtinnen im Landesbeamtengesetz Rheinland Pfalz (§80 b) und für Tarifbeschäftigte durch den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit ( TV ATZ) geregelt.
Da es sich bei einer Vereinbarung zur Altersteilzeit um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, unterliegt sie wie folgt der Mitbestimmung durch die Personalräte.
Vereinbarungen zur Altersteilzeit bei Tarifbeschäftigten sind nach § 78, Absatz 2 Nr.: 8 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) mitbestimmungspflichtig.
Ablehnungen eines Antrages auf Altersteilzeit sind im Tarifbereich (Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter) nach § 78 Abs. 2 Nr.: 9 zur Mitbestimmung vorzulegen.
Ablehnungen eines Antrags auf Altersteilzeit einer Beamtin oder eines Beamten sind nach § 79 Absatz 2 Nr.: 8 zur Mitbestimmung vorzulegen.
Im Tarifbereich entscheiden die Dienstsellen selbst, die Mitbestimmung wird also durch die örtlichen Personalräte (in einigen Fällen durch Gesamtpersonalräte) ausgeübt. Das gilt auch für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes. Da über die Anträge von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vom Ministerium entschieden wird, muss hier die Mitbestimmung des Hauptpersonalrates eingeholt werden.
Beim Personenkreis des § 81 LPersVG muss die Mitbestimmung der Personalräte vom Antragsteller beantragt werden. Das betrifft an den Hochschulen Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit, also die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen nach § 47 Hochschulgesetz