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Kaufpreissammlung

Aufgabe:
 
Gemäß § 195 BauGB sind alle Stellen, die Rechtsgeschäfte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beurkunden (Notare, Amtsgerichte), verpflichtet, diese Verträge dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Diese Verträge werden nach bestimmten Kriterien ausgewertet und bilden mit ergänzenden Informationen die Kaufpreissammlung. Diese ergänzenden Informationen werden z. B. vom Käufer mittels Fragebogen erhoben oder von den zuständigen Stellen erfragt (z. B. Daten zur Bauleitplanung, sonstige rechtliche Festsetzungen, Bauakten). Die Kaufpreissammlung bildet die wichtigste Informationsquelle, auf die sich der Gutachterausschuss bei der Erstellung von Gutachten stützt. Wegen der personenbezogenen Informationen, die in der Kaufpreissammlung enthalten sind, dürfen Auszüge aus der Kaufpreissammlung nur an öffentliche Stellen und an Bewertungssachverständige unter bestimmten Voraussetzungen sowie unter Beachtung der Datenschutzbelange abgegeben werden.
 
Nach § 13 (6) Gutachterausschussverordnung ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt der Kaufpreissammlung erhalten. Daher ist bei der erstmaligen Auskunft aus der Kaufpreissammlung vom Antragsteller neben dem Nachweis der Sachverständigentätigkeit eine Verpflichtungserklärung bzgl. der Einhaltung des Datenschutzes abzugeben.
 
 
Evtl. mitzubringende Unterlagen:
 
Nachweis über Sachverständigentätigkeit (Bestellung/Auftrag)
 
 
Gebühren:
 
Die Berechnung der Gebühren erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben im besonderen Gebührenverzeichnis.

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