Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie
Antragsteller, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen und nicht die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz erlangen können, können die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz beantragen.
Die eingeschränkte Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gliedert sich -
analog zu den uneingeschränkten Überprüfungen - in einen schriftlichen und einen
mündlich-praktischen Teil. In beiden Teilen müssen ausreichende Kenntnisse
nachgewiesen werden.
Gesetzesgrundlage: § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)vom 17.02.1939 in Verbindung mit
der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (1. DV) vom 18.02.1 939, zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie der 2.
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (2. DV) vom 03.07.1941. (Die
Überprüfung erfolgt nach diesen Hinweisen in der zum Zeitpunkt der Überprüfung
gültigen Fassung.)
Gegenstand der Überprüfung Psychotherapie sind folgende Themen:
- Psychologie
und Psychopathologie
- Abgrenzung
heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich,
gegenüber Ärzten und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen
heilkundlichen Behandlungen
- diagnostische
Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild (Abgrenzung
psychiatrischer Erkrankungen und psychischer Störungen)
- Befähigung,
die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln,
inklusive Krisenmanagement und psychiatrischer Notfallsituationen
- Kenntnisse
über psychiatrische, psychische, psychosomatische und relevante somatische
Erkrankungen
- Berufs- und
Gesetzeskunde, einschließlich der in Frage kommenden Ländergesetze.
Der schriftliche Teil umfasst 28 Fragen nach einem Antwortauswahlverfahren
(multiple choice), wobei mindestens 21 Fragen (75 %) richtig beantwortet werden
müssen. Für die Bearbeitung sind 55 Minuten vorgesehen.
Im mündlich-praktischen Teil sind die von dem Amtsarzt/der Amtsärztin und ein
oder zwei Beisitzern(innen) gestellten Fragen in freier Form zu beantworten
sowie am Ende der Überprüfung eine praktische Aufgabe in Form eines
Fallbeispiels (Diagnosenstellung und Therapievorschlag) zu bearbeiten.
Der schriftliche Teil erfolgt grundsätzlich vor dem mündlich-praktischen Teil.
Zu beiden Teilen ergeht eine separate Einladung.
Zu jeder Überprüfung ist neben der Einladung der gültige Personalausweis oder
Reisepass vorzulegen.
Bestehen aufgrund des schriftlichen Teils der Überprüfung keine Bedenken
gegen die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i
der 2. Durchführungsverordnung (DVO) zum Heilpraktikergesetz (HPG), erfolgt die
Einladung zum mündlich-praktischen Teil durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.
Ergeben sich bereits aus dem schriftlichen Teil Bedenken hinsichtlich § 1 HPG
i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG, so erfolgt keine Einladung
zum mündlich-praktischen Teil. Die Überprüfungsbehörde teilt das Ergebnis der
zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (= Antragsbehörde) unter Rücksendung der
Antragsunterlagen mit. Das Überprüfungsverfahren durch die zuständige Abteilung
der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist damit abgeschlossen.
Ergeben sich aus dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung Bedenken
hinsichtlich § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG, so erfolgt
ebenfalls die Mitteilung an die zuständige untere Verwaltungsbehörde unter
Rücksendung der Antragsunterlagen. Das Überprüfungsverfahren durch die
zuständige Abteilung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist damit abgeschlossen.
Wird trotz der von der Überprüfungsbehörde geäußerten Bedenken im schriftlichen
oder mündlich-praktischen Teil der Überprüfung im Sinne des § 1 HPG i.V.m. § 2
Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG weiterhin die Erlaubnis zur Ausübung der
Heilkunde nach § 1 HPG angestrebt, so ist ein erneuter Antrag über die
zuständige untere Verwaltungsbehörde unter erneuter Zahlung der
Überprüfungsgebühr erforderlich. Es ist eine erneute vollständige (schriftliche
und mündlich-praktische) Überprüfung nach der vorliegenden Richtlinie in der zum
Zeitpunkt der Überprüfung gültigen Fassung notwendig.
Bestehen nach dem schriftlichen und mündlich-praktischen Teil der
Überprüfung keine Bedenken im Sinne des § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i
der 2. DVO zum HPG, so leitet die Überprüfungsbehörde die Unterlagen mit einer
entsprechenden Stellungnahme der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zur
weiteren Veranlassung zu. Diese stellt dann die Erlaubnisurkunde und den
Erlaubnisbescheid für Sie aus.
Die Überprüfung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die
Überprüfungsgebühr gemäß der aktuellen Fassung des "Besonderen
Gebührenverzeichnisses der Gesundheitsverwaltung" innerhalb des in der
Einladung zum schriftlichen Teil der Überprüfung angegebenen Zeitraumes auf das
dort angegebene Konto eingezahlt wird.
Überprüfung nach Aktenlage - eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie -
Alternativ
zur schriftlichen bzw. mündlichen Überprüfung haben Dipl.-Psychologen bzw.
Psychologen M. Sc. die Möglichkeit nach Aktenlage überprüft zu werden.
Die allgemeinen Unterlagen, die eingereicht werden müssen, finden Sie hier.
Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen
des Diplom oder Master in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und
- abgeschlossene
Therapieausbildung in einem allgemein anerkannten Verfahren (wird aufgrund der
eingereichten Unterlagen beurteilt)
Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Überprüfung nach Aktenlage
Aussicht auf Erfolg. (Abgeschlossene Studiengänge wie Pädagogik, Soziale Arbeit
etc. haben leider keine Aussicht auf Erfolg!)