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Der Vertrag von Lissabon
Durch den neuen Vertrag erhält die Europäische Union den rechtlichen Rahmen und die Mittel, die notwendig sind, um künftige Herausforderungen zu bewältigen und auf die Bedürfnisse der Bürger einzugehen. Dies sind die wichtigsten Veränderungen:
- Grundrechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger
Die im Jahr 2000 in Nizza von den damaligen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnete "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" (EU-Grundrechtecharta) wird für alle EU-Mitgliedsländer verbindlich (mit Ausnahme von Großbritannien und Polen, die die Charta nicht anerkennen). Damit können alle EU-Bürgerinnen und -Bürger ihre Menschenrechte jetzt auch direkt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) der EU in Luxemburg einklagen.
- Mehr Demokatie
Mit dem europäischen "Volksbegehren" wird zum ersten Mal ein Element der direkten Demokratie auf europäischer Ebene eingeführt. Künftig können Bürgerinen und Bürger mit einer Milion Unterschriften aus einer "erheblichen Anzahl" von EU-Mitgliedsländern die EU-Kommission auffordern, einen Gesetzesvorschlag zu machen.
- Stärkung des Europäischen Parlaments
Das Europaparlament erhält praktisch die volle Mitwirkung in der europäischen Gesetzgebung neben dem EU-Ministerrat. 95 Prozent aller EU-Gesetze werden künftig im Zusammenwirken zwischen dem Ministerrat (mit den Ministern aller EU-Staaten) und dem direkt gewählten Europäischen Parlament beschlossen.
Zudem bekommt das Europäische Parlament zusätzliche Kontrollbefugnisse. So muss etwa der künftige Präsident des Europäischen Rates dem Parlament über jede Tagung des Europäischen Rates berichten.
Auch bei der Zusammensetzung der EU-Kommission bestimmt das Parlament mit. So wird der Präsident der EU-Kommission künftig vom Parlament gewählt. Vor der Ernennung des Kommissionskollegiums muss die Zustimmung des Europäischen Parlaments eingeholt werden. Das Europäische Parlament umfasst künftig statt bisher 785 nur noch 750 Abgeordnete und den Präsidenten (= 751 Sitze).
- Stärkung der nationalen Parlamente
Die nationalen Parlamente in den EU-Mitgliedstaaten (z.B. der Deutsche Bundestag) erhalten mehr Mitwirkungs- und Kontrollrechte in EU-Angelegenheiten. Sie werden künftig acht statt bisher sechs Wochen vor einem geplanten Rechtsakt der EU informiert und können Einspruch erheben, wenn sie nationale Zuständigkeiten gefährdet sehen.
- Ratspräsident für zweieinhalb Jahre
Bisher wechseln sich die Staats- bzw. Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten alle sechs Monate als Präsidentin bzw. Präsident im Vorsitz des Europäischen Rates (EU-Ratspräsidentschaft) nach einem festgelegten Fahrplan ab. Künftig wird es eine EU-Ratspräsidentin bzw. einen Ratspräsidenten geben, der zweieinhalb Jahre lang im Amt bleibt, die Tagungen des Rates vorbereitet und leitet. Der Europäische Rat tritt vier Mal im Jahr zu regulären Tagungen (EU-Gipfel) zusammen.
- Doppelte Mehrheit und zügigere Entscheidungen
Von 2014 an entscheiden die EU-Mitgliedsländer im Europäischen Rat nach der doppelten Mehrheit. Diese ist dann erreicht, wenn mindestens 55 Prozent der Staaten zustimmen, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten. Die bisher nach dem Vertrag von Nizza auf alle Länder aufgeteilten 345 Stimmen werden dann abgeschafft. Polen hatte bisher mit 27 im Rat nur zwei Stimmen weniger als Deutschland, obwohl es nur knapp halb so viele Einwohner hat. In der Übergangszeit bis 2017 kann das Verfahren von Nizza jedoch auf Wunsch eines Staates bei Abstimmungen noch angewandt werden.
Zu mehr Themenfeldern als bisher können Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit statt mit Einstimmigkeit gefasst werden. Ausgenommen davon sind die Innen-, Steuer- und Sozialpolitik sowie die Auswärtigen Beziehungen.
- Außenbeziehungen der EU
Mit der Schaffung eines einzigen Postens soll das bisherige Nebeneinander eines EU-Außenkommissars und eines Außenbeauftragten der EU beendet werden und die EU international ein Gesicht erhalten. Das Amt heißt aber nicht EU-Außenminister, sondern "Hoher Vertreter". Er ist zugleich Vizepräsident der EU-Kommission und wird die Treffen der EU-Außenminister leiten.
- Austrittsrecht
Der EU-Reformvertrag von Lissabon regelt erstmals auch das Recht der Mitgliedstaaten zum freiwilligen Austritt aus der Europäischen Union und klärt das dafür anzuwendende Verfahren.
Sehr anschaulich erklärt eine Animation der Tagesschau den Vertrag von Lissabon.
Oder sehen Sie sich die Seite der Europäischern Kommission zu diesem Thema an.