Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
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Bildung

Erläuterungen zur Bildungsfreistellung

Warum?

Weiterbildung verbessert die beruflichen und persönlichen Chancen der Beschäftigten. Insbesondere für diejenigen, die bislang Weiterbildungsangebote nicht genutzt haben bzw. nicht nutzen konnten, eröffnen sich neue Möglichkeiten.

Wofür?

Für Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen. Die Veranstaltungen müssen nach § 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes (pdf-Dokument, rtf-Dokument)anerkannt sein.

Bei den Terminen handelt es sich um den vom Veranstalter angegebenen Zeitraum der Maßnahme. Die Anerkennung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz ist ggf. auf einen Teil dieses Zeitraumes beschränkt. Die konkreten Bildungsfreistellungstage können bei den jeweiligen Veranstaltern erfragt werden.

Wer?

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine insgesamt mindestens zweijährige Beschäftigung, bei Auszubildenden ein einjähriges Ausbildungsverhältnis.

Für Beschäftigte bei Arbeitgebern mit nicht mehr als fünf Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch, Bildungsfreistellung soll aber unter Berücksichtigung betrieblicher oder dienstlicher Belange gewährt werden. Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten erhalten vom Land eine teilweise Erstattung des bei Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes.

Wie lange?

Der Freistellungsanspruch beträgt in der Regel zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren. Für Auszubildende beträgt der Anspruch drei Tage innerhalb der Ausbildung, allerdings nur für gesellschaftspolitische Weiterbildung.

Wie?

Sie können selbst auswählen, welche Veranstaltungen Sie besuchen. Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Eine Anmeldebestätigung der durchführenden Einrichtung ist beizufügen. Der Arbeitgeber kann bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.
Dabei erfolgt die Beteiligung der Betriebs- oder Personalräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. dem Personalvertretungsgesetz.

Die ordnungsgemäße Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss nachzuweisen. Eine im laufenden Zweijahreszeitraum nicht erfolgte Bildungsfreistellung kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen werden.

Bei Ablehnung im laufenden Zweijahreszeitraum gilt der Anspruch als auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen, die Bildungsfreistellungstage verfallen also nicht. Eine Ablehnung der Bildungsfreistellung ist auch möglich, wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage, für die im laufenden Jahr Bildungsfreistellung geltend gemacht wurde, bereits die Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers erreicht hat. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen im laufenden Jahr dann nicht mehr.


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