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Berufskraftfahrer-Grundqualifikations-Gesetz
Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die zu gewerblichen Zwecken Güterkraftverkehr oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Grundqualifikation (Berufsausbildung oder Schulung/Theorie-Prüfung oder Theorieprüfung/Praxisprüfung) sowie eine regelmäßige Weiterbildung (35 Stunden innerhalb jeweils fünf Jahren; mit Teilnehmerbescheinigung) nachweisen.
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für alle Fahrerinnen und Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
- mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).
Des Weiteren erhalten Sie nähere Informationen bei der Industrie- und Handelskammer Koblenz oder in den Broschüren EU-Richtlinien und Merkblatt für Berufskraftfahrer.
Weitere Links zum diesem Thema finden Sie hier.