11. Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Nastätten


über das Wirksamwerden der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nastätten, Teilbereich der Gemarkung Nastätten

hier: Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nastätten durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises

gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nastätten hat in seiner Sitzung am 29.09.2005 beschlossen, eine 11. Änderung des Flächennutzungsplans aufzustellen und allgemein fortzuschreiben. Von der Änderung ist im Plangebiet der Verbandsgemeinde Nastätten lediglich ein Teilbereich in der Stadt Nastätten bzw. der Gemarkung Nastätten betroffen.

 

Es geht dabei um die Ausweisung einer Sonderbaufläche „(Großflächiger) Einzelhandel“ zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Discount-Marktes. Hierzu wurde ebenfalls ein Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung durchgeführt. Die Festsetzungen der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mühlbachtal“ wurden gleichzeitig im Parallelverfahren angepasst. Die Darstellungen im bisherigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Nastätten zeigen im betreffenden Teilbereich Grünflächen mit der Zweckbestimmung Tennis sowie Flächen für die Landwirtschaft.

 

In seiner Sitzung am 29.06.2006 hat der Verbandsgemeinderat Nastätten den Feststellungsbeschluss zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Begründung und Umweltbericht beschlossen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten hat mit Schreiben vom 17.12.2019 gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde, Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, beantragt.

 

Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hat mit Verfügung vom 10.03.2020, Aktenzeichen: 6/60-III – 129/2019 die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nastätten mit folgenden Wortlaut genehmigt:

„Auf Antrag der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten vom 17.12.2019, wird zu der am 29.06.2006 vom Verbandsgemeinderat Nastätten beschlossenen 11. Änderung des Flächennutzungsplans (Feststellungsbeschluss) die Genehmigung gemäߧ 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), · neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. 1 S. 3634) in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21.12.2007 (BBauGZustVRP 2007), in der Fassung vom 21.12.2007 (GVBI. 2008 S. 22) erteilt.“

 

Der aktuelle Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Nastätten basiert im Wesentlichen auf der 8. Änderung, welche seinerzeit eine allgemeine Gesamtüberplanung des Verbandsgemeindegebietes war und dadurch alle früheren Flächennutzungspläne aufgehoben hatte. Danach wurde noch die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam. Die Änderungsflächen, die Gegenstand des Verfahrens zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes waren [das Verfahren konnte seinerzeit nicht vor dem Stichtag 20.07.2006 (Ende der Überleitungsvorschrift zur BauGB-Novelle 2004) vollständig abgeschlossen werden], wurden in das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes integriert und verfahrenstechnisch zum Abschluss gebracht. Die landesplanerische Beurteilung wurde im Rahmen der Vereinfachten raumordnerischen Prüfung abgegeben. Diese wurde mit Schreiben vom 22.12.2004 beantragt und am 15.09.2005 erteilt.

 

Die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung hierzu nebst Umweltbericht sowie eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 6 Abs. 5 BauGB), können während der für Besucher geöffneten Dienststunden (Montag - Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, Zimmer 116, 56355 Nastätten, von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Änderung Auskunft verlangen.

 

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Nastätten eingestellt unter: www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/bekanntmachung.html

 

Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises zur vorstehenden 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Nastätten werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht und wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

 

Mit Bekanntmachung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Nastätten treten entgegenstehenden frühere Darstellungen in den Flächennutzungsplänen außer Kraft.

 

Um Beachtung nachstehender Hinweise wird gebeten!

 

56355 Nastätten, den 13.03.2020

Verbandsgemeindeverwaltung

          N a s t ä t t e n

 

gez.

 

Güllering

Bürgermeister

 

 

Hinweise:

 

§ 214 BauGB (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)

Absatz 1:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

 

1.entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren

    oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder

    bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens

    von Einfluss gewesen ist;

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4

Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, wenn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, wenn bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind, wenn bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie

    ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und §

    22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des

    Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von

    Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich,

    wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst,

eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Absatz 2:

 

Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

 

1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2)

    oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen

    Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem   

    Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungs-

    plan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen

    Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des

     § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete

    städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

Absatz 3:

 

Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Absatz 4:

 

Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

  

§ 215 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften)

 

Absatz 1:

Unbeachtlich werden:

 

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten

    Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

    Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der

Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden

Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214

Abs. 2a beachtlich sind.

 

Absatz 2:

 

Bei In-Kraft-Setzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

§ 24 GemO (Satzungsbefugnis)

 

Absatz 6:

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

    jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwal-

    tung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

    gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Wichtige externe Links

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