Öffentliche Bekanntmachung

zur Bauleitplanung der Ortsgemeinde Hainau

Planaufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes „Am Kasdorfer Weg III“ der

Ortsgemeinde Hainau gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hainau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.09.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Am Kasdorfer Weg III“ in der Gemarkung Hainau in eigener Verantwortung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) aufzustellen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Kasdorfer Weg III“ ist im nachfolgenden Lageplan, innerhalb der roten Linie, dargestellt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca.1,5 ha. Von der Aufstellung des Planes sind folgende Grundstücke in der Gemarkung Hainau betroffen: Flur 6 Flurstück 173 (teilweise); 163 (teilweise); 158 (teilweise); 157 (teilweise); 171 (teilweise); 172 (teilweise); 115 (teilweise); 114; 123; 152 und 156 (teilweise). Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Festlegung; soweit sich später durch die konkrete Planung eine Erweiterung oder Reduzierung des Plangebietes ergibt. Die nähere Ausgestaltung wird zunächst dem Planer, seinen Fachkenntnissen und den planungsrechtlichen Notwendigkeiten überlassen und unterliegt der späteren Billigung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Hainau.

Um der Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden, ist vorrangiges Planungsziel die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes im Sinne des § 4 BauNVO. Die Gemeinde sieht somit die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Kasdorfer Weg III“ am südlichen Siedlungsrand als erforderlich um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung erfolgt die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans im Sinne des § 13b BauGB „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“. Im beschleunigten Verfahren gelten zu Teilen die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Entsprechend wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass unabhängig von der Anwendung des § 13b BauGB – die Artenschutzvorschriften des § 44 BNatSchG immer zu beachten sind. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Des Weiteren erfolgt im beschleunigten Verfahren kein Ausgleich für eventuelle naturschutzrechtliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegen. Zur Rechtssicherheit soll der vorliegende Bebauungsplan nach den Vorgaben des Baugesetzbuches im zweistufigen Regelverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.  

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird hiermit der Planaufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes „Am Kasdorfer Weg III“ der Ortsgemeinde Hainau öffentlich bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichten. Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt und eingesehen werden.

Ergänzend kann die Bekanntmachung auch unter der Internetadresse

www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/bekanntmachung.html

eingesehen werden.

Hinweis:

Muss die Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten aufgrund der Corona-Pandemie für den Besucherverkehr geschlossen bleiben, gilt gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie das Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG.

 

Nastätten, den 01.12.2022

Verbandsgemeindeverwaltung

          N a s t ä t t e n

 

(Güllering)

Bürgermeister

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