zur Bauleitplanung „In der Gewann“, 1. Erweiterung der Ortsgemeinde Welterod
a. Beschluss der Verfahrensbestimmung gemäß § 13b BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
b. zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13b i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Welterod hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 26.10.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „In der Gewann“, 1. Erweiterung in der Gemarkung Welterod in eigener Verantwortung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) aufzustellen. Die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses erfolgte im Bekanntmachungsblatt „Blaues Ländchen aktuell“ (Nr. 49) am 08.12.2022.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „In der Gewann“, 1. Erweiterung ist im nachfolgenden Lageplan, innerhalb der schwarzen Linie, dargestellt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca.1,94 ha. Von der Aufstellung des Planes sind folgende Grundstücke in der Gemarkung Welterod betroffen: Flur 2 Flurstück 1/1; 3/8; 4/4: 5/13 (teilweise); 5/2 (teilweise) und 12/8. Vorrangiges Planungsziel ist die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes im Sinne des § 4 BauNVO. Der aufzustellende Bebauungsplan verfolgt insbesondere folgende städtebauliche Planungsziele:
▪ Aktivierung von geeigneten Wohnbau-Flächenpotenzialen / Wohnbedarfserfüllung durch eine städtebaulich attraktive Wohnbebauung,
▪ Arrondierung des nördlichen Ortsrandbereiches,
▪ städtebauliche Integration des Neubaugebiets in die Bestandsbebauung,
▪ Erfüllung der aktuellen wirtschaftlichen, städtebaulichen und umweltbezogenen Anforderungen an eine zeitgemäße Wohnbebauung und Erschließung inkl. Spielplatzbedarf und Parzellierung/ Grundstücksdimensionierung und
▪ Ermöglichung von zwei Entwicklungsabschnitten für das neue Baugebiet, um dieses bei Bedarf in zwei zeitlich nachfolgenden Umsetzungsstufen erschließen und bebauen zu können.
Die Gemeinde sieht die Aufstellung des Bebauungsplans „In der Gewann“, 1. Erweiterung am nördlichen Siedlungsrand als erforderlich um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13b BauGB „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ aufgestellt. Nach § 13b BauGB können Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB einbezogen werden, wenn der Bebauungsplan mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Im beschleunigten Verfahren gelten zu Teilen die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Entsprechend wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach
§ 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Ferner hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Welterod in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 beschlossen, von einer frühzeitigen Unterrichtung nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und eine reguläre Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Des Weiteren erfolgt im beschleunigten Verfahren kein Ausgleich für eventuelle naturschutzrechtliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegen. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass unabhängig von der Anwendung des § 13b BauGB – die Artenschutzvorschriften des § 44 BNatSchG immer zu beachten sind. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Der Bebauungsplanentwurf des Planungsbüros Kocks Consult GmbH nebst Anlagen wurde im öffentlichen Teil der Gemeinderatsitzung der Ortsgemeinde Welterod am 23.01.2023 gebilligt und zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Planunterlagen und der von der Planung berührten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange durch Unterrichtung und Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur interkommunalen Abstimmung freigegeben.
Zur förmlichen Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird die aktuelle Entwurfsfassung des Bebauungsplans „In der Gewann“, 1. Änderung, die Entwurfsbegründung in der Zeit vom
Freitag, den 10.02.2023 bis einschließlich Freitag, den 17.03.2023
während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 oder 117 – Telefonnummer 06772 802 43, Faxnummer 06772 802 26 und E-Mail-Adresse: post@vg-nastaetten.de zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Ergänzend sind die Bekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen vom 02.02.2023 bis zum 17.03.2023 auch unter der Internetadresse
www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/offenlagen.html
darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter
www.geoportal.rlp.de
einsehbar.
Während der Auslegung haben Einwohner und Bürger Gelegenheit, die Planung zu erörtern, hierzu Stellung zu nehmen sowie Anregungen und Bedenken zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Absatz 6 BauGB).
Nastätten, 30.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten
Güllering
Bürgermeister