Bekanntmachung

Bekanntmachung

der Satzung Nr. 3 (Klarstellungssatzung)

der Ortsgemeinde Niederwallmenach gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) über die Festlegung von Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom 31.07.2022

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederwallmenach hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 27.07.2022 die Satzung Nr. 3 (Klarstellungssatzung) der Ortsgemeinde Niederwallmenach zur Festlegung von Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen. Die Gebietsabgrenzung ist der Anlage 1 als Bestandteil der Satzung zu entnehmen.

Die Ausfertigung der Satzung durch die 1. Beigeordnete erfolgte am 31.07.2022.

Der Satzungstext und die Übersichtskarte (Anlage 1) werden nachstehend bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft (§ 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Die Satzung einschließlich Begründung liegt während der üblichen Dienststunden bzw. Besuchszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1, Zimmer 116, 56355 Nastätten, zu jedermanns Einsichtnahme bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Ergänzend sind die erforderlichen Detailunterlagen im Internet unter

https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/bekanntmachung.html

eingestellt.

Um Beachtung nachstehender Hinweise wird gebeten.

 

56355 Nastätten, den 12.08.2022

Verbandsgemeindeverwaltung

N a s t ä t t e n

 

In Vertretung

 

 

 

Peiter

1. Beigeordneter

 

 

Hinweise:

Auf folgende Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen:

 

§ 24 GemO (Satzungsbefugnis)

 

Absatz 6:

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.