Öffentliche Bekanntmachung
zur Bauleitplanung des Bebauungsplanes „Heide II“ der Ortsgemeinde Bogel
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sowie erneute Interkommunale Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bogel hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 03.11.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit der Bezeichnung „Heide II“ beschlossen. Das Plangebiet verfügt über eine Größe von ca. 1,17 ha.
Mit der Bauleitplanung verfolgt die Ortsgemeinde Bogel das Ziel, der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes „Heide“. Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Kartenwerk (unmaßstäblich) durch eine unterbrochene blaue Linie gekennzeichnet.
Zum Planungsziel wird aus der Begründung des Bebauungsplanes zitiert:
„Die Ortsgemeinde Bogel plant die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes „Heide“ am östlichen Ortsrand mit direkter Anbindung an die Landesstraße L 333 und in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße B 274 auf der Flur 24, Flurstück 26. Das Plangebiet wird als (eingeschränktes) Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO entwickelt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Heide II“ soll die Ausweisung neuer gewerblich nutzbarer Flächen erfolgen und der Bedarf an gewerblichen Bauflächen gedeckt werden. Auch an anderer Stelle in der Ortslage stehen in der Ortsgemeinde Bogel keine gewerblich nutzbaren Flächen zur Verfügung, die bislang ungenutzt sind und als verfügbar eingestuft werden können.“
Der vom Planungsbüro Karst Ingenieure GmbH im öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 10.12.2015 vorgelegte Planentwurf wurde zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durch Auslegung der Planunterlagen und der Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Unterrichtung) gebilligt und freigegeben. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte durch Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 15.01.2016 bis 15.02.2016. Gleichzeitig wurde eine Unterrichtung von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB und eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden durchgeführt. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen wurden im öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Bogel am 19.01.2017 zur Kenntnis genommen und bewertet. Zusätzlich hat der Gemeinderat beschlossen, mit dem aus der vorgenommenen Würdigung entstehenden neuen Entwurf und der ergänzenden artenschutzrechtlichen Bewertung die reguläre Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen und erfolgte durch Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 02.11.2018 bis 03.12.2018. Ferner wurde die Unterrichtung von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange im selben Zeitraum gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen wurden im öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung der Ortsgemeinde Bogel am 18.05.2020 bewertet und gewürdigt.
Aus den im Rahmen der regulären Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen hat sich ein Planän-derungsbedarf ergeben. Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.
In der Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Bogel am 20.12.2022 wurde der sich aus der regulären Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der interkommunalen Abstimmung ergebende Bebauungsplan „Heide II“ mit seinen nachfolgend dargestellten Änderungen von dem Gemeinderat gebilligt.
Die Änderungen, welche zu einer erneuten Offenlage der Planunterlagen nach § 4a Abs. 3 BauGB geführt haben, sind im Einzelnen die folgenden:
Änderungen bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung die Zuordnungen verändert haben.
In der Begründung wurden im Wesentlichen folgende Ergänzungen bzw. Anpassungen vorgenommen:
Gemäß § 3 (2) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind:
Es liegen folgende Gutachten oder fachgutachterliche Stellungnahmen zum Bebauungsplan vor:
Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Stellungnahmen:
Die Planung entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Nastätten.
Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird damit Rechnung getragen; eine Genehmigung des Bebauungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans nach den Vorgaben des Baugesetzbuches.
Nach dem gebilligten Entwurf ist das Plangebiet in beigefügtem Kartenwerk (unmaßstäblich) durch eine blaue unterbrochene Linie abgegrenzt.
Gemäß Beschlussfassung des Ortsgemeinderates Bogel dürfen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den nach der ersten Offenlage geänderten oder ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden.
Zur förmlichen Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB werden die aktuelle Entwurfsfassung des Bebauungsplans „Heide II“, die Entwurfsbegründung inklusive des Umweltberichtes, Gutachten, Sachstandsmitteilungen sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen in der Zeit vom
Freitag, den 13.01.2023 bis einschließlich Montag, den 13.02.2023
während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 oder 117 – Telefonnummer 06772 802 43, Faxnummer 06772 802 26 und E-Mail-Adresse: post@vg-nastaetten.de zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Ergänzend sind die Bekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen vom 13.01.2023 bis zum 13.02.2023 auch unter der Internetadresse
https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/offenlagen.html
darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter
www.geoportal.rlp.de
einsehbar.
Während der Auslegung haben Einwohner und Bürger Gelegenheit, die Planung zu erörtern, hierzu Stellung zu nehmen sowie Anregungen und Bedenken zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Absatz 6 BauGB).
Nastätten, 02.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten
Güllering
Bürgermeister