Öffentliche Bekanntmachung - 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nastätten

 

  • Über das Wirksamwerden der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nastätten
  •    Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nastätten durch die Untere Landesplanungsbehörde der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Nastätten hat in seiner Sitzung am 01.10.2015 beschlossen, eine 16. Änderung des Flächennutzungsplans aufzustellen und allgemein fortzuschreiben. Die landesplanerische Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 28.07.2016 beantragt und am 13.03.2017 erteilt.

In seiner Sitzung vom 23.09.2021 hat der Verbandsgemeinderat den Feststellungsbeschluss zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Die Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten hat mit Schreiben vom 28.01.2022 die Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Nastätten gemäß § 6 Abs. 1 BauGB beantragt.

Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hat mit Verfügung vom 02.03.2022 Aktenzeichen 6/60-III-10/2022 die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Nastätten mit folgenden Wortlaut genehmigt:

„Auf Antrag der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten vom 28.01.2022, wird zu der am 23.09.2021 vom Verbandsgemeinderat Nastätten beschlossenen 16. Änderung des Flächennutzungsplans (Feststellungsbeschluss) die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. 1 S. 3634), in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB vom 21.12.2007 (BBauGZustVRP 2007), GVBI. 2008 S. 22, erteilt.“

Von der Änderung ist im Plangebiet der Verbandsgemeinde Nastätten nur der Teilbereich ,,Atzelborn" betroffen, welcher in der Ortsgemeinde bzw. in der Gemarkung Ruppertshofen gelegen ist. Es geht dabei um eine parallele Anpassung des Flächennutzungsplans. Der Änderungsbereich in der Ortsgemeinde Ruppertshofen liegt westlich der Siedlungslage im Außenbereich auf dem Flurstück 162/1. Im Nordosten grenzt dieser an die Landesstraße L 333. Im Südosten erfolgt die Abgrenzung durch einen teilasphaltierten Wirtschaftsweg (Flur 20, Flurstück 163) und im Nordwesten wird der Änderungsbereich durch ein Gewässer III. Ordnung (Flur 20, Flurstück 160) begrenzt. Ziel der Änderung ist die Schaffung einer Fläche zur gewerblichen Nutzung im Zusammenhang mit der Pferdehaltung, sowie einer nicht zwingend dem Gewerbe zuzuordnenden Wohnnutzung im bisherigen Außenbereich. Vorliegend werden ca. 0, 45 ha Acker und Grünlandfläche zu einer Sonderbaufläche,"Pferde- und Reiterhof" ausgewiesen und ca. 0,25 ha Dauergrünland zur Sonderbaufläche „Pferde- und Reiterhof“.

Der aktuelle Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Nastätten basiert im Wesentlichen auf der 8. Änderung, welche seinerzeit eine allgemeine Gesamtüberplanung des Verbandsgemeindegebietes war und dadurch alle früheren Flächennutzungspläne aufgehoben hatte. Danach wurde noch die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam. Die Änderungsflächen, die Gegenstand des Verfahrens zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes waren [das Verfahren konnte seinerzeit nicht vor dem Stichtag 20.07.2006 (Ende der Überleitungsvorschrift zur BauGB-Novelle 2004) vollständig abgeschlossen werden], wurden in das Verfahren zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes integriert und verfahrenstechnisch zum Abschluss gebracht. Die 11. Änderung betrifft einen kleinen Teilbereich in der Stadt bzw. Gemarkung Nastätten, bei der es um die Ausweisung einer Sonderbaufläche „(Großflächiger) Einzelhandel“ zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteil-Discount-Marktes geht. Mit der Entwicklung und städtebaulichen Neuordnung des ehemaligen Militärgeländes „Gerätedepot Gemmerich“, im Rahmen des festsetzenden Vorhaben- und Erschließungsplanes „Am hohen Holz“ (verbindliche Bauleitplanung), befasst sich die 12. Änderung.

 

Im Rahmen der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wurden alle vorangegangenen und abgeschlossenen Änderungen im Flächennutzungsplan als Gesamtwerk zusammengeführt. Es folgten die 14., 15., 16., 17. und 18. Änderung des Flächennutzungsplanes.

Die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung nebst Umweltbericht sowie eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 6 Abs. 5 BauGB), können während der für Besucher geöffneten Dienststunden (Montag - Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, Zimmer 116, 56355 Nastätten, von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Änderung Auskunft verlangen.

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Nastätten unter

www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/bekanntmachung.html

eingestellt.

Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises zur vorstehenden 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Nastätten werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht und wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Mit Bekanntmachung der 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Nastätten treten entgegenstehenden frühere Darstellungen in den Flächennutzungsplänen außer Kraft.

Um Beachtung nachstehender Hinweise wird gebeten!

 

56355 Nastätten, den 28.04.2022

Verbandsgemeindeverwaltung

          N a s t ä t t e n

 

Güllering

Bürgermeister

Hinweise:

Muss die Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten aufgrund der Corona-Pandemie für den Besucherverkehr geschlossen bleiben, gilt gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie nach dem Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG, folgende Regelung:

Die Einsichtnahme ist in diesem Fall nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer: 06772 – 802 43 oder unter der E-Mailadresse: post@vg-nastaetten.de möglich. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu erfragen und bei der Einsichtnahme unbedingt zu beachten. Ebenfalls kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

§ 214 BauGB (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des

                        Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)

Absatz 1:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2,

§ 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, wenn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, wenn bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind, wenn bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

Absatz 2:

Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungs-

plan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen

Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;

4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete

städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

Absatz 3:

Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Absatz 4:

Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 215 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften)

Absatz 1:

Unbeachtlich werden:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten

    Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der

   Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Absatz 2:

Bei In-Kraft-Setzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

§ 24 GemO (Satzungsbefugnis)

Absatz 6:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

Wichtige externe Links

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