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Asylangelegenheiten
Politisch verfolgten Ausländern wird in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich (Art. 16 a Abs. 1 GG) Asylrecht gewährt.
Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, dürfen nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Asylrecht ist demnach der durch Gesetz einer bestimmten Gruppe von Ausländern zugebilligte Anspruch auf diesen Schutz. Zum Anspruch auf Asyl liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die sich mit dem Charakter und Inhalt des Asylrechts befasst.
Über den Asylantrag entscheidet zunächst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)in Nürnberg. Die Ausländerbehörde ist zuständig für die in der Stadt lebenden Asylbewerber, Asylberechtigten sowie Kontingentflüchtlinge.
Asylbewerber erhalten für die Dauer eines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung ist mit einem Lichtbild versehen und dient dem Asylbewerber als Ausweis. In den ersten 3 Monaten nach der Ersteinreise darf er sich in dem Bezirk aufhalten, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet, die den Asylbewerber aufgenommen hat.
Nach diesen ersten 3 Monaten kann sich der Asylbewerber in der gesamten Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Es besteht jedoch eine Wohnsitzverpflichtung. Wurde ein Asylbewerber der Stadt Koblenz zugewiesen, muss er für die komplette Dauer des Asylverfahrens in Koblenz wohnen.
Für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte, sowie Personen für die die Flüchtlingseigenschaften oder der subsidiärer Schutz zuerkannt wurde oder bei denen Abschiebehindernisse vorliegen wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1, 2 AufenthG), erteilt sowie ein internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Nach 3 Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn das BAMF mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorliegen.
Nach diesen ersten 3 Monaten kann sich der Asylbewerber in der gesamten Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Es besteht jedoch eine Wohnsitzverpflichtung. Wurde ein Asylbewerber der Stadt Koblenz zugewiesen, muss er für die komplette Dauer des Asylverfahrens in Koblenz wohnen.
Für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte, sowie Personen für die die Flüchtlingseigenschaften oder der subsidiärer Schutz zuerkannt wurde oder bei denen Abschiebehindernisse vorliegen wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1, 2 AufenthG), erteilt sowie ein internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Nach 3 Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn das BAMF mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder eine Rücknahme nicht vorliegen.
Unterlagen:
- Zuweisungsbescheid
- 2 aktuelle biometrische Passfotos
- Identitätsnachweise
- Urkunden im Original
- eidesstattliche Versicherung
Die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 EUR. Die Gebühr für die Ausstellung des Reiseausweises beträgt 59,00 EUR.