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Aufenthaltserlaubnis
Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, unterliegen dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels (Visum, Blaue Karte EU, Aufenthalts-, Niederlassungserlaubnis) sowie der Passpflicht.
Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Ansonsten bedarf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Zustimmung der Ausländerbehörde i.V.m. der Agentur für Arbeit. Jeder Aufenthaltstitel lässt erkennen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Minderjährige EU-Angehörige benötigen einen eigenen Pass oder Passersatz. Minderjährige Ausländer anderer Staaten, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
Das Visum ist vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung des jeweiligen Heimatlandes einzuholen. Das Visum bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde für den gewünschten Aufenthaltsort, wenn der Ausländer sich mehr als 3 Monate in Deutschland aufhalten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausüben will.
Die Gebühren betragen 100,00 - 110,00 EUR für die Erteilung. Eine Verlängerung kostet 80,00 EUR. Bei Minderjährigen ist die Hälfte der Gebühren zu erheben.