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Begriff des Gaststättengewerbes
Ein Gaststättengewerbe liegt dann vor, wenn zunächst überhaupt von einer gewerblichen Tätigkeit, also dem Verkauf von Getränken und Speisen gegen Entgelt mit Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen wird. Daraus folgt, dass die Abgabe von Getränken und Speisen, die zum Selbstkostenpreis oder kostenlos erfolgt, keine gewerbliche Tätigkeit darstellt und somit auch nicht dem Gaststättengesetz unterliegt. Ebenfalls fällt die Verabreichung von Getränken und Speisen gegen eine freiwillige Spende nicht unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes.
Ein Gaststättengewerbe liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn der Betrieb bzw. die Veranstaltung auch nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Die hier oft herrschende Meinung, dass beim gewerblichen Verkauf an geschlossene Gesellschaften oder geladene Gäste kein Gaststättengewerbe vorliegt, ist falsch und entbindet nicht von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht.
Ein Gaststättengewerbe können auch Personen im Rahmen des Reisegewerbes betreiben, d.h. wenn der Verkauf von Getränken und Speisen nur vorübergehend an ständig wechselnden Orten stattfindet.