Sie sind hier: Verwaltung & Politik

Gaststätten


Musikveranstaltungen

Genehmigungspflicht
 
Gemäß § 6 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG) dürfen u. a. Tongeräte, insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, so dass unbeteiligte Personen nicht erheblich gestört werden.
 
Weiterhin sind gemäß § 4 Abs. 1 LImSchG während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alle Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. In Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten beträgt innerhalb der Nachtzeit als zumutbare Lärmbelästigung der maximal zulässige Immissionshöchstwert 45 dB(A); in allgemeinen und besonderen Wohngebieten 40 dB(A).
 
Die Erfahrungen mit Musikveranstaltungen in Gaststätten in den zurückliegenden Jahren haben gezeigt, dass dieser Lärmwert generell überschritten wird. Aus diesem Grund ist zur Durchführung einer Musikveranstaltung grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 5 LImSchG erforderlich.
 
Im Rahmen der Ausnahmegenehmigung kann, in Anerkennung der Veranstaltung als seltenes Störereignis, ein Immissionswert während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr von 55 dB(A) ausnahmsweise zugelassen werden.
 
Zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner kann eine derartige Ausnahmegenehmigung jedoch nur längstens bis 24.00 Uhr erteilt werden. Hierbei behalten wir uns vor, ggf. einer Gaststätte je nach bereits vorliegender Beschwerdelage für eine bestimmte Art von Live-Musik keine Ausnahmegenehmigung zu erteilen oder eine Ausnahmegenehmigung generell zu versagen. Dies kann insbesondere für Gaststätten zutreffen, bei denen aufgrund der Bebauung eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu befürchten ist.
 
 
Verstoß gegen Immissionshöchstwerte sowie gegen zeitliche Begrenzung
 
Mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung können keinerlei weitergehende Rechte auf den Erlass künftiger Ausnahmegenehmigungen in den folgenden Jahren abgeleitet werden. Das Ordnungsamt prüft vor jeder weiteren Erlaubniserteilung, inwiefern der Betreiber die Lärmschutzauflagen in der Vergangenheit eingehalten hat und entscheidet nach den vorliegenden Erkenntnissen in jedem Einzelfall neu.
 
Die Einhaltung der im Rahmen dieser Ausnahmegenehmigung nach dem LImSchG genehmigten Zeiten sowie der vorgegebenen Immissionshöchstwerte werden kontrolliert.
 
Festgestellte Verstöße können gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
 
Gemäß § 14 LImSchG ist das Ordnungsamt befugt, im Einzelfall die Musikveranstaltung einzustellen, sofern die maximal zulässigen Immissionshöchstwerte erheblich überschritten werden bzw. die Musikveranstaltung über den genehmigten Zeitrahmen hinaus weiter durchgeführt wird.
 

Bürgerservice A - Z

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K 
L  M  N  O  P  R  S  T  U  V 
W  X  Y  Z 

Willkommen

Flüchtlinge in Koblenz

Sparvorschläge & Ideen

Mein Vorschlag lautet...
koblenz-spart.de
weiter

Bürgeramt

Häufig gesucht

Städtische Pressemeldungen

Öffentliche Ausschreibungen

Formulare

Telefonservice

Telefonservice (Zentrale)
0261 129-0
aus Koblenz: 115
Bürgeramt
0261 129-7000

115

Logo 115

Entwicklungspolitik in RLP

Link: www.einewelt.rlp.de

Einkommens-/Verbrauchsstichprobe

Logo Einkommens- und Verbrauchsstichprobe: Wo bleibt mein Geld?