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Erlaubnispflichtige Vorhaben
Grundsätzlich ist jedes Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht entfällt bei
- der Abgabe von alkoholfreien Getränken
- der Abgabe von Speisen
- der unentgeltlichen Abgabe von Kostproben
- bei Beherbergungsbetrieben, sofern ausschließlich Hausgäste bewirtet werden
- Straußwirtschaften
Bahnhofsgaststätten unterliegen seit dem 01.10.1998 den Vorschriften des Gaststättenrechtes. Aufgrund der erfolgten Privatisierung der Bundeseisenbahn ist eine Ausnahmeregelung nicht mehr zu rechtfertigen.
Kantinen, Reisebusse und Fahrgastschiffe unterliegen seit dem 01.10.1998 nicht mehr dem Gaststättengesetz.
Erläuterungen:
Kostproben sind Werbegaben, die für den Bezug von Waren werben und den Kunden zu ihrem Kauf anreizen sollen. Die Abgabe muss kostenlos erfolgen. Für den Kunden dürfen sich durch die Kostprobe keine weiteren Verpflichtungen ergeben.
Bei Beherbergungsbetrieben ist die Abgabe von alkoholischen Getränken erlaubnisfrei. Entscheidend ist hier, dass lediglich eine Bewirtung der Hausgäste erfolgen darf.
Kantinen, Reisebusse und Fahrgastschiffe unterliegen seit dem 01.10.1998 nicht mehr dem Gaststättengesetz.
Erläuterungen:
Kostproben sind Werbegaben, die für den Bezug von Waren werben und den Kunden zu ihrem Kauf anreizen sollen. Die Abgabe muss kostenlos erfolgen. Für den Kunden dürfen sich durch die Kostprobe keine weiteren Verpflichtungen ergeben.
Bei Beherbergungsbetrieben ist die Abgabe von alkoholischen Getränken erlaubnisfrei. Entscheidend ist hier, dass lediglich eine Bewirtung der Hausgäste erfolgen darf.
Baurechtliche Genehmigungen sowie Erlaubnisse nach dem Landesstraßengesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz sind unverändert zu beantragen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier teilt mit, dass die rheinland-pfälzische Gaststättenverordnung auf erlaubnisfreie Betriebe grds. keine Anwendung findet, da sich die meisten Vorschriften auf erlaubnispflichtige Gaststätten beziehen. Dies betrifft insbesondere baurechtliche Vorgaben, so dass beispielsweise ein erlaubnisfreier Betrieb zumindest nach dem Gaststättenrecht auch keine Toilettenanlagen mehr nachweisen muss. Eine Forderung von Toilettenanlagen aufgrund baurechtlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
Unverändert finden jedoch für alle Gaststätten weiterhin die Vorschriften über die Sperrzeiten Anwendung.