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Gaststätten


Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz

Seit 15.02.2008 verbietet das Landesnichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNichtrSchG) grundsätzlich das Rauchen in Gaststätten.
 
Welche Betriebe sind vom Nichtraucherschutz betroffen?
 
Gemäß § 7 LNichtrSchG gilt das Rauchverbot für alle erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Betriebe nach dem Gaststättengesetz (GastG) wie z.B. Kneipen, Restaurants, Discotheken, Clubs, Bars, Wasserpfeifenlokale, Straußwirtschaften, Kantinen, Vereinslokale sowie Festzelte, sofern diese länger als 21 Tage am gleichen Ort betrieben werden.
 
Das LNichtrSchG findet jedoch keine Anwendung, sofern die Abgabe von Getränken bzw. Speisen keinen gewerblichen Charakter besitzt, d.h. wenn diese unentgeltlich bzw. lediglich zum Selbstkostenpreis verabreicht werden. Um gaststättenrechtliche Betriebe i.S.d. § 1 GastG handelt es sich nämlich nur, sofern Getränke bzw. Speisen im Rahmen eines Gaststättengewerbes verabreicht werden. Die vg. Regelung kann somit insbesondere u.a. für Spielhallen sowie Sport- und Sonnenstudios von praktischer Bedeutung sein.
 
Welche Regelungen gelten für Clubs?
 
Die Gründung von sog. Raucherclubs ist nach den vg. Ausführungen unzulässig, da das LNichtrSchG im Rahmen der Anwendbarkeit auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes abstellt. Gemäß § 1 GastG liegt ein Gaststättengewerbe vor, sofern der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugängig ist. Dadurch, dass auch eingeschränkte Personenkreise, wie z.B. Clubmitglieder von dem Begriff des Gaststättengewerbes erfasst werden, fallen auch sämtliche Gaststätten, welche als Club geführt werden sollen, uneingeschränkt unter die Vorschriften des LNichtrSchG.
 
Welche Regelungen gelten für geschlossene Gesellschaften?
 
Sofern es sich ausschließlich um den Aufenthalt geschlossener Gesellschaften handelt, kann der Betreiber gemäß § 7 Abs. 4 LNichtrSchG das Rauchen in seinen Räumen für diese Zeit erlauben, wenn
  • dies vom Veranstalter gewünscht wird
  • es sich um eine Gesellschaft nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft handelt
  • es sich um keine Veranstaltung von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen handelt.
 
 
Welche Räumlichkeiten werden vom Rauchverbot erfasst?
 
Das Rauchverbot gilt für
  • alle Gasträume
  • alle Gasträume mit Tanzflächen in Discotheken und sonstigen Tanzlokalen
  • alle sonstigen Räume, die dem Aufenthalt der Gäste dienen, einschließlich der Toilettenräume
  • alle Gasträume in Beherbergungsbetrieben (Frühstücksraum etc.), jedoch nicht in den Fremdenzimmern.
 
Welche Räumlichkeiten werden vom Rauchverbot nicht erfasst?
 
Das Rauchverbot gilt nicht für
  • Außenbewirtungsflächen
  • Nebenräume unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 LNichtrSchG darf die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in Nebenräumen, wo das Rauchen erlaubt wird, nicht größer sein, als in den übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen
  2. Der bzw. die Nebenräume müssen baulich getrennt sein; die Teilung eines Raumes durch Vorhänge oder Trennwände ist nicht zulässig, da hierdurch kein ausreichender Nichtraucherschutz gewährleistet werden kann. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz, Beschluss vom 22. April 2008, 5 L 412/08.KO
  3. In Discotheken sind weitere Tanzflächen auch in Raucher-Nebenräumen unzulässig.
  • Einraumgaststätten unter folgenden Voraussetzungen:
1. Alternative
Gemäß § 7 Abs. 2 LNichtrSchG
  • muss die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 qm betragen
  • dürfen keine Speisen verabreicht werden
  • muss die Gaststätte durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich als Raucher-Einraumgaststätte gekennzeichnet sein.
2. Alternative
Gemäß § 7 Abs. 2 LNichtrSchG
  • muss die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 qm betragen
  • dürfen nur einfach zubereitete Speisen  als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden.
  • muss die Gaststätte durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich als Raucher-Einraumgaststätte gekennzeichnet sein.
 
Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des LNichtrSchG vom 17.03.2009 können als untergeordnete Nebenleistung einfach zubereitete Speisen, welche für die getränkegeprägte Kleingastronomie typisch sind, verabreicht werden. Hierzu zählen u.a. Brezel, Salzgebäck, belegte Brötchen, gekochte Eier, Würstchen und Frkadellen. Dagegen handelt es sich beispielweise bei Kuchen, Speiseeis, Salaten, Schnitzel, Pommes Frites und Pizza nicht um einfach zubereitete Speisen im Sinne dieser Regelung.
 
Diese Regelung dient der Abgrenzung zur Gruppe der speisegeprägten Gastronomie. Sie gewährleistet, dass die speisegeprägte Gastronomie keine unzumutbaren Wettbewerbsnachteile erleidet.
 
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 26.05.2011 (Az.: 7 A 10010/11 OVG) weitere Aussagen zur Konkretisierung des Begriffs der "einfach zubereiteten Speisen" im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 LNichtrSchG getroffen.
 
Nach dieser Entscheidung sind unter dem Begriff "einfach zubereitete Speisen" im Sinne des LNichtrSchG kleine Speisen zu verstehen, welche für den Betrieb der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind. Diese können überwiegend aus der Hand gegessen werden.
 
Sobald ein Speisenangebot aus mehreren Bestandteilen besteht (z.B. Frikadelle mit Bratkartoffel, Würstchen mit Kartoffelsalat), handelt es sich weder um einfach zubereitete Speisen, noch um eine untergeordnete Nebenleistung.
 
Darüber hinaus, so das Oberverwaltungsgericht, darf das Verabreichen der Speisen nicht prägend für den Gastronomiebetrieb sein. Werden Speisen auf Speisekarten aufgeführt oder wird ein Stammessen angeboten, so könne man nicht mehr von einer untergeordneten Nebenleistung sprechen.
 
Bezüglich der Einfachheit der Speisen ist es darüber hinaus unerheblich, ob die Speisen in einem anderen Betrieb hergestellt bzw. vorgekocht werden und in der Raucher-Einraumgaststätte nur noch erwärmt werden. Maßgeblich ist insoweit nur, ob in der Raucher-Einraumgaststätte ein Angebot einfacher kleiner Speisen besteht.
 
 
Eisdielen bieten in der Regel "nur" Speiseeis an. Die Abgabe von Speiseeis ist jedoch die Hauptleistung einer Eisdiele; somit besteht in Einraumbetrieben Rauchverbot.
 
Imbisswirtschaften bieten teilweise nur erwärmte Fertiggerichte an. Dadurch, dass eine Imbisswirtschaft aus der Natur der Sache überwiegend Imbisswaren anbietet, kann es sich zwar möglicherweise um einfach zubereitete Speisen handeln, das Verabreichen der Imbisswaren ist in einer Imbissgaststätte jedoch zweifelsfrei eine Hauptleistung.
 
Welche Pflichten ergeben sich für den Gastwirt?
  • Kennzeichnungspflicht: Nach § 9 LNichtrSchG ist über das bestehende Rauchverbot durch deutlich wahrnehmbare Hinweise, insbesondere im Eingangsbereich, zu informieren.
  • Umsetzungspflicht: Nach § 10 LNichtrSchG ist der Gastwirt für die Umsetzung und die Einhaltung des Rauchverbotes in seinem Betrieb verantwortlich.
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich bei Verstößen?
 
Nach § 11 LNichtrSchG handelt ein Gastwirt ordnungswidrig, wenn er
  • die Kennzeichnungspflicht für Raucherräume nicht erfüllt
  • der Hinweispflicht im Eingangsbereich über das bestehende Rauchverbot nicht nachkommt
  • den Nichtraucherschutz nicht im ausreichenden Maß umsetzt
  • bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben, Anordnungen des Ordnungsamtes nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,-- € bzw. 1.000,-- € geahndet werden.
 
Hinweis zum Jugendschutz
 
Bitte beachten Sie weiterhin, dass bereits seit dem 01.09.2007 aufgrund der Änderung des Jugendschutzgesetzes das Rauchen für Jugendliche unter 18 Jahren in Gaststätten nicht mehr erlaubt ist und Verstöße hiergegen mit einem Bußgeld bis zu 50.000,-- € geahndet werden können.
 

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