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Gaststätten


Personalmeldepflicht

Gemäß § 21 Abs. 1 Gaststättengesetz kann die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb einem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
 
Aus diesem Grund können Inhaber einer Gaststättenerlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz zur Aufrechterhaltung der Sichtlichkeit oder zum Schutz der Gäste verpflichtet werden, über die in ihrer Gaststätte beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten.
 
Daher werden im Stadtgebiet Koblenz überwiegend Discotheken, Bars und Betriebe der Erlebnisgastronomie unter die Meldepflicht gestellt.
 
Nach Aussage des Polizeipräsidiums Koblenz nehmen die allgemeinen Drogenverstöße in diesen Betrieben immer mehr zu. Hierbei ist in vielen Fällen besonders problematisch, dass in diesen Betrieben Beschäftigte oft selbst Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen, indem sie sich zum einen selbst als Dealer betätigen oder zum anderen den Konsum von Drogen tolerieren bzw. die Betriebsleitung nicht auf die festgestellten Missstände hinweisen. Aufgrund dessen ist es schon vorgekommen, dass die Geschäftsführung solcher betroffener Betriebe größte Probleme hatte, den Ermittlungsbehörden gegenüber nachzuweisen, dass diese von den jeweils festgestellten Drogenverstößen keine Kenntnis hatte. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach ein Konzessionsinhaber die volle Verantwortung übernehmen muss für den Fall, dass in seinem Gaststättenbetrieb Drogenverstöße überhand nehmen. Dies kann sogar letztlich zu der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers führen. Auf ein persönliches Verschulden des Konzessionsträgers kommt es hierbei - im Gegensatz zum Strafrecht - nicht an. Wir gehen daher davon aus, dass diese vorbeugende Maßnahme auch im Sinne der Betreiber solcher Lokalitäten ist, da hierdurch unzuverlässige Beschäftigte bereits frühzeitig ermittelt werden können.
 
 
 

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