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Gebühren
Rechtsgrundlage für die Bemessung der Verwaltungsgebühren zwecks Erteilung von Gaststättenerlaubnissen ist das Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz sowie das gemäß § 2 Abs. 4 Landesgebührengesetz erlassene Besondere Gebührenverzeichnis für die Behörden der Wirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz.
Gemäß § 1 a Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz ist bei der Festsetzung der Gebühren der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechtes zu berücksichtigen. Mit der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis findet daher bei der Gebührenbemessung ausschließlich das Kostendeckungsprinzip Anwendung.
Gemäß § 1 a Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz ist bei der Festsetzung der Gebühren der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechtes zu berücksichtigen. Mit der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis findet daher bei der Gebührenbemessung ausschließlich das Kostendeckungsprinzip Anwendung.
Aus diesem Grund darf bei der Gebührenbemessung nicht mehr wie bisher darauf abgestellt werden, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits besteht.
Daraus folgt, dass sich die Verwaltungsgebühren künftig nach dem Zeitaufwand bemessen werden. Bei den Personalkosten wird der durchschnittliche Zeitaufwand für gebührenpflichtige Amtshandlungen zugrunde gelegt. Zur vereinfachten Ermittlung der Gebührenhöhe wird der Zeitaufwand anhand der Stundensätze für die jeweilige Laufbahngruppe bzw. für die jeweilige Entgeltgruppe angewendet.
Den Sachkosten, die ebenso wie die Personalkosten pauschal erhoben werden, liegen die Kosten pro Arbeitsplatz zugrunde. Diese setzen sich aus den Raumkosten und dem sonstigen Verwaltungsaufwand für die Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes zusammen. Der daraus resultierende Betrag wird den Pauschalsätzen für die Personalkosten hinzugerechnet.
Eine detailierte Gebührenendabrechnung erhalten Sie mit Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis bzw. Gestattung.
Zahlungsweise der Verwaltungsgebühren
Bei Beantragung einer Gaststättenerlaubnis, mit Ausnahme der Gestattung, welche für die Durchführung einer Veranstaltung erteilt wird, verlangen wir grundsätzlich gemäß § 16 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz einen Gebührenvorschuss von 250,-- €
Bei Beantragung einer Gaststättenerlaubnis, mit Ausnahme der Gestattung, welche für die Durchführung einer Veranstaltung erteilt wird, verlangen wir grundsätzlich gemäß § 16 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz einen Gebührenvorschuss von 250,-- €
Sie haben die Möglichkeit, den Gebührenvorschuss mittels Gebührenbescheid zu überweisen oder den Betrag in bar bzw. mittels EC-Karte bei unserer Sachbearbeiterin Frau Koch einzuzahlen. Auch bereits erteilte Gebührenbescheide können Sie später, statt einer Überweisung, noch in bar einbezahlen.
Bitte bedenken Sie, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrages erst nach Zahlungseingang des Gebührenvorschusses begonnen wird.