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Gaststätten


Straußwirtschaften

Allgemeines:
Die Bezeichnung des Ausschanks als Straußwirtschaft kommt daher, dass der Winzer den Ausschank herkömmlicherweise durch Hinaushängen eines Straußes, Besens oder Kranzes kundtut. Deshalb sind auch die Bezeichnungen Besenwirtschaft, Kranzwirtschaft oder Heckenwirtschaft in Gebrauch. Der Gesetzgeber hat sich für den am häufigsten benützten Ausdruck entschieden.
 
Der Betrieb von Straußwirtschaften ist in gewissen Grenzen von der Erlaubnispflicht freigestellt. Es handelt sich hierbei im Grunde um ein altes Recht der Winzer und Obstbauern, selbstgezogenen Wein ohne Erlaubnis auszuschenken. Da dieser Ausschank vielfach auch in gewerbsmäßiger Weise erfolgt, stellt das Gaststättengesetz unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschank von der Erlaubnispflicht frei.
 
Rechtsgrundlage für die Erlaubnisfreiheit und deren Voraussetzungen ist § 14 Gaststättengesetz (GastG) und die §§ 10-13 der Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz (GastVO RLP).
 
Gemäß § 14 GastG i.V.m. § 10 GastVO RLP bedarf der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein in einer Ausschankstelle für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr keiner Erlaubnis.
 
Zur Führung einer Straußwirtschaft sind nur natürliche Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer). Weinhändler und Weinkommissionäre sind, auch wenn sie Weinbau betreiben, zur Führung einer Straußwirtschaft nicht befugt.
 
Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, insbesondere von einer Familie oder Erbengemeinschaft, so dürfen diese insgesamt nur eine Straußwirtschaft betreiben.
 
 
Begriffsdefinitionen:
 
Folgende Ausführungen bzw. Begriffsdefinitionen sind für die Erlaubnisfreiheit von erheblicher Bedeutung:
 
 

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