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Änderungserlaubnis - § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz
Eine Änderungserlaubnis wird erteilt, wenn sich der Umfang der erteilten Gaststättenerlaubnis nicht erweitert, sondern lediglich ändert. Diese Änderung kann z. B. darin bestehen, dass sich der Grundriss der Betriebsräume verändert.