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Gaststätten


Vorliegen eines besonderen Anlasses

Die Erteilung einer Gestattung setzt sowohl einen besonderen Anlass, als auch ein zeitlich begrenztes Ereignis voraus, das ein Abweichen vom Regelfall der Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Gaststättengesetz zugunsten eines weniger förmlichen Verfahrens der Gestattung, der Gewerbeausübung auf Widerruf, zulässt.
 
Unter die Begriffe der Gestattung und des besonderen Anlasses kann nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 03.09.1987 - 12 A 31/87 - nicht jedes beliebig zeitlich befristete Ereignis fallen. Vielmehr ist darüber hinaus ein äußeres Ereignis als Rechtfertigungsgrund für die Gestattung zu verlangen. D. h. neben der gastronomischen Tätigkeit muss ein eigenständiger besonderer Anlass vorliegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 10.12.1984 als besondere Anlässe u. a. Volksfeste, Schützenfeste, Sportveranstaltungen, Jahrestage und Jubiläen genannt werden.
 
Schon daraus folgt, dass nicht jedes beliebige Ereignis einen besonderen Anlass begründen soll. Weiterhin kommt nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Gestattung nur in Betracht, wenn der Anlass ausschließlich oder überwiegend ein von der Bewirtung unabhängiges, selbstständiges Ereignis darstellt. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 04.07.1989 - 1 C 11.88 - diese Rechtsauffassung, in der ebenfalls aufgeführt wird, dass die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen müsse, um die Voraussetzung des § 12 Gaststättengesetz zu erfüllen. Dies bedeutet, dass neben der Bewirtung ein weiterer nachvollziehbarer Veranstaltungsgrund vorzuliegen hat.
 
Keine besonderen Anlässe sind demnach z. B. zusätzlich angemietete Räumlichkeiten eines Gastwirtes, welcher z. B. an Karneval dort weitere Gäste bewirten will oder ein Glühweinstand in einem Geschäft, der ausschließlich wegen der Weihnachtszeit aufgebaut wird. Ebenfalls keine besonderen Anlässe sind Vorfinanzierungsfeten für Abiturfeiern oder die Bewirtung von Besuchern einer Veranstaltung außerhalb des offiziellen Veranstaltungsbereiches.
 
Vielmehr ist in den v. g. Fällen die Beantragung einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Gaststättengesetz (reguläres Gaststättenerlaubnisverfahren) erforderlich, da die Erteilung einer regulären Gaststättenerlaubnis in solchen Fällen die Regel sein muss und die Gestattung lediglich als Ausnahmeerlaubnis anzusehen ist.
 
 
Zu den besonderen Anlässen zählen in Koblenz u.a.:
  • Altstadt- und Gauklerfest
  • Rhein in Flammen
  • Schängelmarkt
  • Weihnachtsmarkt
  • Straßenfeste, Vereinsfeste, Pfarrfeste, Flohmärkte
  • Kirmesveranstaltungen
  • Bürgerservice A - Z

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