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Definition "Selbsterzeugung"
Selbsterzeugt ist der Wein oder Apfelwein, der aus Früchten hergestellt ist, die der Ausschenkende auf eigenem oder auf Grund eines sonstigen Nutzungsrechts (etwa Pacht, Nießbrauch) genutzten Grund und Boden selbst gewonnen und den er selbst gekeltert und ggf. selbst weiterbehandelt hat. Die Inanspruchnahme von Hilfskräften oder einer fremden Kelter ist unschädlich. Entscheidend ist die Herstellung des Produkts Wein aus eigenen Früchten.
Nicht selbsterzeugt ist daher der Wein, der im eigenen Betrieb aus angekauften Früchten gekeltert wird oder der Wein, dem nicht selbstgezogener Wein beigemischt wird.
Der Ausschank von Wein, den Genossenschaftsmitglieder gezogen haben, fällt grundsätzlich nicht unter § 14 Gaststättengesetz (GastG). Der Ausschank einer Genossenschaft kann nur unter das Privileg des § 14 GastG fallen, wenn sie selbst Weinbau betreibt und damit ihre eigenen Früchte zu Wein oder Apfelwein verarbeitet.