Sie sind hier: Verwaltung & Politik

Gaststätten


Definition "Selbsterzeugung"

Selbsterzeugt ist der Wein oder Apfelwein, der aus Früchten hergestellt ist, die der Ausschenkende auf eigenem oder auf Grund eines sonstigen Nutzungsrechts (etwa Pacht, Nießbrauch) genutzten Grund und Boden selbst gewonnen und den er selbst gekeltert und ggf. selbst weiterbehandelt hat. Die Inanspruchnahme von Hilfskräften oder einer fremden Kelter ist unschädlich. Entscheidend ist die Herstellung des Produkts Wein aus eigenen Früchten.
 
Nicht selbsterzeugt ist daher der Wein, der im eigenen Betrieb aus angekauften Früchten gekeltert wird oder der Wein, dem nicht selbstgezogener Wein beigemischt wird.
 
Der Ausschank von Wein, den Genossenschaftsmitglieder gezogen haben, fällt grundsätzlich nicht unter § 14 Gaststättengesetz (GastG). Der Ausschank einer Genossenschaft kann nur unter das Privileg  des § 14 GastG fallen, wenn sie selbst Weinbau betreibt und damit ihre eigenen Früchte zu Wein oder Apfelwein verarbeitet.

Bürgerservice A - Z

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K 
L  M  N  O  P  R  S  T  U  V 
W  X  Y  Z 

Willkommen

Flüchtlinge in Koblenz

Sparvorschläge & Ideen

Mein Vorschlag lautet...
koblenz-spart.de
weiter

Bürgeramt

Häufig gesucht

Städtische Pressemeldungen

Öffentliche Ausschreibungen

Formulare

Telefonservice

Telefonservice (Zentrale)
0261 129-0
aus Koblenz: 115
Bürgeramt
0261 129-7000

115

Logo 115

Entwicklungspolitik in RLP

Link: www.einewelt.rlp.de

Einkommens-/Verbrauchsstichprobe

Logo Einkommens- und Verbrauchsstichprobe: Wo bleibt mein Geld?